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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Begründung Betriebsrat Beschluß

B
Breezer
Mrz 2021 bearbeitet

Hallo werte BR-Kollegen,

Ich habe da noch eine recht interessannte Frage und hoffe daß Ihr mir hier weiterhelfen könnt. Fallbeispiel 1: Der AG bestrebt begrenzte (3 Monate) Kurzarbeit einzuführen (der Meinung nach einiger BR-Mitglieder ist dass allerdings nicht notwendig da es möglich ist diese Zeit zb mit Überstundenabbau zu Überbrücken), durch die mitbestimmungrecht des BR-Gremiums besteht die möglichkeit dass abzulehnen, muss dann der BR-Beschluss dazu begründet werden? Fallbeispiel 2: Eine Lohnerhöhung eines AN steht an, muss da eine Ablehnung des BR-Gremiums begründet werden? (Dass wie und warum ist erstmal zweitrangig, es geht nur darum ob der Beschluss begründet werden muss) Fallbeispiel 3: Einem AN soll gekündigt werden, dass BR-Gremium ist sich hierbei nicht eins und stimmt der Kündigung nicht zu, muss dieser BR-Beschluss begründet werden?

Nun zur eigentlichen Frage, müssen BR-Beschlüsse die nicht im Sinn des AG liegen/sind begründet werden (zb ablehnung eines AG Antrages)? Wo kann man dass Nachlesen?

Danke im vorraus für Eure Antworten, Grüße Breezer

41606

Community-Antworten (6)

D
DummerHund

08.03.2021 um 21:46 Uhr

R
rtjum

09.03.2021 um 09:23 Uhr

  1. da es einen BR gibt, geht due Kurzarbeit nur nach Abschluß einer BV und da müssen vorher Überstundenkonten zurückgefahren werden.
  2. wäre schon besser
  3. das Gesetz gibt die Gründe vor mit denen ein BR ablehnen kann alles andere kann man sich schenken

BR-Beschlüsse sollte man eigentlich immer begründen können.

T
takkus

09.03.2021 um 09:24 Uhr

Du bist Betriebsrat? Fallbeispiel 1: Weiterbildung unverzüglich besuchen. Fallbeispiel 2: Weiterbildung unverzüglich besuchen. Fallbeispiel 3: Weiterbildung unverzüglich besuchen. "Nun zur eigentlichen Frage,..." Weiterbildung unverzüglich besuchen. "Wo kann man dass Nachlesen?" Weiterbildung unverzüglich besuchen.

aber gut:

Fallbeispiel 1: ja, denn ihr seid in der Mitbestimmung. Wenn ihr die Ablehnungsgründe nicht mitteilt, woher soll der ArbGeb wissen was nachgebessert werden muss? Für Kurzarbeit benötigt ihr sowieso eine BV.

Fallbeispiel 2: Warum wollt ihr eine Lohnerhöhung ablehnen? Seid ihr denn überhaupt in der Mitbestimmung?

Fallbeispiel 3: ja, muss er. § 102 BetrVG " Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen."

"Nun zur eigentlichen Frage,..."-> kommt drauf an....

"Wo kann man dass Nachlesen?"-> im Betriebsverfassungsgesetz, kurz: BetrVG. Und natürlich in den vielen dazugehörigen Kommentierungen wie Fitting, Däubler, etc. uns auf vielen WebSites im sogenannten Internet.

C
celestro

09.03.2021 um 12:08 Uhr

"geht due Kurzarbeit nur nach Abschluß einer BV und da müssen vorher Überstundenkonten zurückgefahren werden."

Was so allgemein falsch ist.

siehe hier:

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/voraussetzungen-fuer-den-anspruch-auf-kurzarbeitergeld-143-nutzung-von-regelungen-zur-flexiblen-arbeitszeit_idesk_PI42323_HI2569945.html

diverse Ausnahmen

R
Relfe

09.03.2021 um 12:27 Uhr

nur eine Anmerkung zum Thema Überstunden und KA:

wenn es so ist, das die MA ausreichend Überstunden haben um die Zeit zu überbrücken, dann macht es doch keinen Sinn als BR eine BV-KA zuzustimmen. Die Überstunden muss der AG doch sowieso irgendwann vergüten, kann er dann auch sofort machen.

Einziger Grund das nicht zu tun wäre aus meiner Sicht: der AG weiss schon das die KA solange anhalten wird, das er den max. möglichen KA-Zeitraum überschreiten wird. Das ist aber laut deiner Darstellung nicht der Fall.

und das würde ich dann dem AG gegenüber auch so als Begründung für eine Ablehnung der BV mitteilen.

R
rtjum

09.03.2021 um 12:38 Uhr

"Was so allgemein falsch ist."

Ich sage, das ist allgemein so richtig aber Ausnahmen gibt es. Kann man so oder so ausdrücken. Hast natürlich Recht dass es Ausnahmen gibt.

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