MBR nach § 99 bei kommissarischer Übernahme der Abteilungsleitung?
Ist die Übertragung der kommisssarischen Leitung einer Abteilung mitbestimmungspflichtig nach § 99 BetrVG? Ein Abteilungsleiter ist länger erkrankt, es gibt eine benannte Person als Abwesenheitsvertretung, nun soll ein anderer Abteilungsleiter die Leitung dieser Abteilung kommissarisch übernehmen. Wir sind der Meinung, dass dies mitbestimmungspflichtig ist, unser AG hat aber diesbezüglich bereits die MitarbeiterInnen informiert ohne uns anzuhören.
Community-Antworten (4)
04.03.2010 um 15:10 Uhr
Hallo, Schnüsschen -
wenn es sich um einen Arbeitnehmer und nicht um einen leitenden Angestellten handelt, dann hast Du recht. Der Arbeitgeber muss die Versetzung des Abteilungsleiters bei Euch anhören - ich gehe davon aus, dass er mindestens die Hälfte seiner Arbeitszeit mit der zusätzlichen Leitung der Abteilung verbringen muss.
Je nachdem, wie Euer Verhältnis zum Arbeitgeber ist, nehmt ihn ins Gebet oder fordert die Versetzung ggf. vor Gericht ein.
Was ist mit der Abwesenheitsvertretung? Bekommt dieser Kollege eine zusätzliche Vergütung? Das wäre auch in der Umsetzung für den Abteilungsleiter zu klären - immer vor dem Hintergrund, dass es sich nicht um leitende Angestellte handelt.
04.03.2010 um 15:27 Uhr
Danke für die Antwort. Lag ich doch nicht so falsch. Aber der Aushang, dass der Kollege die Abteilung kommissarisch übernimmt, hängt schon. Es handelt sich hier nicht um einen leitenden Angestellten, wir wollen der Einsetzung des anderen Abteilungsleiter widersprechen und die benannte Abwesenheitsvertreterin für die Zeit die Abteilungsleitung übernehmen lassen. Vergütung erhält sie natürlich.
04.03.2010 um 16:10 Uhr
Habt Ihr vereinbart, dass offene Stellen intern ausgeschrieben werden? Dann kämt Ihr darüber an einen guten Widerspruchsgrund gegen eine Umsetzung heran. Die Vorlage der Umsetzung als Anhörung vor dem BR müßt Ihr fordern.
Der Arbeitgeber darf eine Umsetzung vorläufig durchführen, bevor Ihr zugestimmt habt, wenn es die Situation erfordert. Die Vorläufigkeit ist m.E. auf 4 Wochen begrenzt.
Welcher Widerspruchsgrund käme ansonsten infrage? Gefährdet der neue Leiter die andere Kollegin? Bekommt die immer einen Zuschlag, weil sie ihren Leiter sonst im Abwesenheitsfall immer vertritt? Oder immer nur dann, wenn sie ihn vertritt? Wie sieht ihr Arbeitsvertrag aus?
Gruß von Saxonia
04.03.2010 um 16:15 Uhr
@Saxonia Wollen wir mal hoffen, dass der Fragesteller sich nicht im TVöD bewegt...
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