Briefwahl-Rückumschläge
@all
folgendes:
wenn die rückumschläge wo die erklärung und der Stimmzettelumschlag enthalten sind, der eigendliche rückumschlag aber nicht den absender und der vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" hat, ist die stimme dann ungültig oder kann die wahl angefochten werden?
steht ja in §24 abs.5
mfg
Community-Antworten (9)
04.03.2010 um 12:09 Uhr
Hallo Rattle,
also wenn im Rückumschlag der Umschlag für die Stimmabgabe und die persönliche Erklärung enthalten sind ist doch alles ok. Eine Absenderangabe ist aus Wahlgründen auf dem Rückumschlag nicht nötig, schon gar nicht auf dem Wahlumschlag wo der Stimmzettel drin ist.
Oder hab ich Deine Frage falsch verstanden - ist etwas unklar formuliert.
04.03.2010 um 13:54 Uhr
@Nemeth
sorry, habs verwechselt. meinte das hier:
"5. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. "
mfg
04.03.2010 um 13:59 Uhr
@Rattle
Also wichtig ist beim Rücksende = Freiumschlag die Anschrift des Wahlvorstandes drauf zu haben. Absender oder Stimmabgabe geht ja dann aus dem Inhalt: persönliche Erklärung und geschlossenem neutralem "Stimmabgabe-Umschlag" hervor.
Dass auf dem Rücksendeumschlag kein Absender und nicht "Schriftliche Stimmabgabe" steht ist somit doch kein Problem.
04.03.2010 um 14:10 Uhr
@Nemeth
muss denn der vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" auf dem umschlag zwingend stehen, also der umschlag der zum briefwähler geht?
mfg
04.03.2010 um 14:22 Uhr
Nein, meines Wissens nach nicht. Er sieht ja, um was für einen Inhalt es sich handelt, wenn er den Brief öffnet.
Ich denke mal, Ihr solltet es nicht zu kompliziert machen. Da tauchen bei den Wahlen oft ganz andere, wesentliche Probleme auf.
Gruß
04.03.2010 um 14:28 Uhr
@Nemeth
"Ich denke mal, Ihr solltet es nicht zu kompliziert machen. Da tauchen bei den Wahlen oft ganz andere, wesentliche Probleme auf."
hast ja recht, wegen mir muss das auch nicht sein. aber es wird darauf rumgeritten das nun mal in §24 abs.5 so steht.
mfg
04.03.2010 um 14:31 Uhr
Ok, aber ich glaube nie und nimmer, dass eine Anfechtung der Wahl aus diesem Grund erfolgreich sein wird. Der Richter wird sich bedanken, dass er sich um "so etwas" kümmern muss.
Ist meine Meinung.
Gruß
04.03.2010 um 15:47 Uhr
@all Hoffentlich habe ich die Frage jetzt nicht falsch verstanden...
Auf dem Rückumschlag muß mindestens der Name dessen stehen, der ihn geschickt hat, und zwar aus folgendem Grund. Rein theoretisch kann der Kollege ja auch noch persönlich wählen wollen. Aus diesem Grund muß sein Rückumschlag erkennbar sein. Die Briefwahl Wahlumschläge werden ja erst kurz vor Wahllokalschließung hinzugegeben.
Wie gesagt, aus diesem Grund immer Name auf den Rücksendeumschlag
04.03.2010 um 18:57 Uhr
Und "Schriftliche Stimmabgabe" muss draufstehen, damit der WV weiß, dass er den Umschlag nicht vor der Auszählung öffnen darf. Alle anderen Briefe, die an den WV adressiert sind, öffnet dieser in der Regel unverzüglich ...
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