Bewerberstreichung vom Wahlvorstand AndreasTH
Echt zum wahnsinnig werden, diese 7 Antwort Grenze!!!!!!!!
Mir ist nicht geläufig, dass der WV einen unheilbaren Fehler begehen kann, ich kenne nur unheilbare Mängel eines Wahlvorschlages und ob tatsächlich eine Doppelkandidatur besteht, kann man eben erst feststellen, wenn eine zweite Liste und diese wahrscheinlich später als die erste, eingegangen ist!
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
Kandidatur auf mehreren Listen
Jeder Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste benannt werden. Ein Wahlbewerber, der mit seiner Zustimmung auf mehreren Listen aufgeführt ist, muss auf sämtlichen Listen gestrichen werden, wenn er nicht binnen drei Arbeitstagen erklärt (vgl. Rn. 41), welche Bewerbung er aufrechterhält. Die Erklärung ist auch dann abzugeben, wenn eine der Listen ungültig ist (LAG München 25. 1. 07 – 2 TaBV 102/06). Eine Erklärung des Bewerbers nach Ablauf der Frist ist nicht mehr wirksam. Das gilt selbst dann, wenn die allgemeine Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen noch nicht abgelaufen ist. Das schließt nicht aus, dass der wegen seiner Nichterklärung auf allen Listen gestrichene Bewerber auf einer weiteren Vorschlagsliste erneut benannt wird, wenn die Einreichungsfrist noch läuft.
Werden nach Abs. 7 Streichungen von Kandidaten erforderlich, berührt das die Gültigkeit der Vorschlagslisten, auf denen die Streichung erfolgt, nicht. Andererseits darf der WV, wenn die Voraussetzungen des Abs. 8 nicht vorliegen, Kandidaten von einer eingereichten Vorschlagsliste auch dann nicht streichen, wenn sie es selbst wünschen (ArbG Paderborn 27. 4. 65, DB 65, 979; Fitting, Rn. 19; vgl. auch Rn. 38 f. und § 8 WO Rn. 4).
Die Unzulässigkeit mehrfacher Benennungen nach Abs. 7 besteht nur für die Verhältniswahl. Die Bestimmung ist dann ohne Bedeutung, wenn nur ein aus einer Person bestehender BR zu wählen ist oder die Wahl nach den Grundsätzen des vereinfachten Wahlverfahrens erfolgt. Eine Mehrfachbenennung in diesen Fällen ist deshalb unschädlich, weil die Bewerber der verschiedenen Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln ohnehin in alphabetischer Reihenfolge angeführt werden und somit nur einmal erscheinen (vgl. § 34 Abs. 1 WO).
Community-Antworten (11)
04.03.2010 um 00:03 Uhr
Super !
Damit war die "Antwort Nummer 8" die Wichtigste. ;-)
04.03.2010 um 01:33 Uhr
nicoline Mir ist nicht geläufig, dass der WV einen unheilbaren Fehler begehen kann, ich kenne nur unheilbare Mängel eines Wahlvorschlages und ob tatsächlich eine Doppelkandidatur besteht, kann man eben erst feststellen, wenn eine zweite Liste und diese wahrscheinlich später als die erste, eingegangen ist! Oh, bitte bedenke, dass nicht zwei Listen gleichzeitig eingereicht werden können - bedenke die uns aller bekannte Sekunde...
Und bitte bedenke den zeitlichen Ablauf. Die Liste kann nur gültig sein wenn sie gülig ist. der Bewerber kann nur auf einer Liste stehen. nicht auf mehreren. eine Mehrfachmeldung ist ein unheilbarer mangel der Liste. Selbstverständlich kann die liste neu eingereicht werden - mhr aber auch nciht. die beiden eingereichten Listen verden vom WV vernichtet und gut ist. auch die Stützer müssen erneut stützen - wenn die doppelt sind, wäre das ein heilbarer mangel. Liste wird nciht geschreddert sondern wenn ich mich richtig entsinne zur "Heilung " zurück gegeben...
Bitte verrenne dich nicht ;-)
04.03.2010 um 01:34 Uhr
Nachtrag: Der WV kann alle Fehler machen wie er will, aber dann ist die Wahl halt anfechtbar, was ich aber schon schrieb
04.03.2010 um 01:45 Uhr
nicoline Kann es sein, dass ich dich eben total falsch verstanden habe? ich denke ;-) das ist das Blöde hier, man liest falsch weil man alles nciht in gänze liest...
04.03.2010 um 09:21 Uhr
DonJohnson Und bitte bedenke den zeitlichen Ablauf. Die Liste kann nur gültig sein wenn sie gülig ist. der Bewerber kann nur auf einer Liste stehen. nicht auf mehreren. eine Mehrfachmeldung ist ein unheilbarer mangel der Liste.
Falsch!
ein/e KandidatIn bereits auch auf einer bereits eingereichten Liste steht (Doppelkandidatur!); Das ist unzulässig (§ 6 Abs. 7 WO). Sie müssen ihn/sie auffordern (siehe MusterFormular 120e), binnen einer Frist von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung gelten soll. Erfolgt keine Antwort, streichen Sie den/die BewerberIn auf allen Listen.
04.03.2010 um 09:51 Uhr
Habe ich doch schon im ersten Thread genau so gesagt. Es steht ja auch völlig eindeutig in der Wahlordnung.
04.03.2010 um 15:59 Uhr
@rolfo Diese Liste hat aber dann den Mangel - die andere (da gebe ich dir Recht) bleibt ok. Da wo gestrichen wurde, sind die Stützungsunterschriften aber nciht korrekt, da sie für eine andere Liste gemacht wurden. Dieser Mangel ist IMHO nicht heilbar
04.03.2010 um 16:04 Uhr
@DJ in der Wahlordnung steht nichts davon, daß die Liste durch die Streichung mangelhaft wird.
Oder wo liest du das?
poste doch mal den Abschnitt aus der Wahlordnung. Ich kann den nicht finden.
04.03.2010 um 18:02 Uhr
@Niemand Was ist denn mit den Stützungsunterschriften? Die wurden für genau diese Liste gemacht. Wenn ein Name nciht mehr drauf steht, sind sie ergo ungültig...
04.03.2010 um 18:18 Uhr
Wo steht das DJ?
Die Stützunterschrift wurde für die Liste geleistet und nicht für den Kandidaten.
04.03.2010 um 18:43 Uhr
@Niemand Eine eingereichte Liste darf nciht mehr verändert werden. Der gestrichene Name gehört ja zur Liste. Auch für ihn galten die Stützungsuntersschriften - fehlt er auf einmal, ist sie somit unwirksam.
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