Bewerberstreichung vom Wahlvorstand
Wahlvorstand hatt wegen doppelkandidatur einen Bewerber von 2 Vorschlagslisten gestrichen (nach der Abgabefrist ) er hatt sich auch nicht mehr gemeldet auf Anfrage...sind jetzt beide Listen ungültig ? wie ist jetzt das weitere vorgehen?
Community-Antworten (7)
03.03.2010 um 17:59 Uhr
Lies doch einfach mal §6 Abs7 der Wahlordnung. Dort kannst Du lesen, dass der WV das richtig gemacht hat (falls er die vorgesehenen 3 Tage gewartet hat), und dass die Listen damit natürlich beide gültig bleiben, sofern sie keine anderen Fehler haben.
Das Fristende für die Erklärung darf durchaus auch nach dem Ende der Einreichungsfrist liegen.
03.03.2010 um 18:11 Uhr
wjl Das sehe ich anders.
Die sind ja nicht gleichzeitig eingegangen, der WV ist gehalten unverzüglich die eingereichten Listen zu prüfen und sie dann für ungültig zu erklären. Eine "Heilung" der Liste ist in diesem Fall nciht mehr gültig. Sie müßte kpl neu eingereicht werden, da auch die Stützungsstimmen für genau diese Liste gelten.
03.03.2010 um 18:25 Uhr
das denke ich auch eine liste wird doch mit jeder änderung ungültig sobald Stützunterschriften drauf sind....oder ?...also auch wenn der Wahlvorstand jemanden streicht ..es müssen doch dann neue listen gemacht werden...in der Nachfrist
03.03.2010 um 18:40 Uhr
Sehe ich nicht so.
Auszug aus der Wahlordnung: (7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen.
Da steht nichts von, daß eine Liste ungültig wird. Die Stützunterschrift stützt ja auch die Liste und nicht den einzelnen Bewerber. Sollte dadurch jedoch eine Stützunterschrift fehlen müsste dieser Mangel innerhalb von drei Tagen behoben werden.
03.03.2010 um 18:46 Uhr
@Niemand Doch, siehst du auch so. Beide ungültig und da der WV einen nicht heilbaren Fehler gemacht hat, sollte er die Wahl stoppen.
Ergo: Wahl beginnt wegen nicht heilbaren Fehlers des WV neu, oder sie ist nach Stimmabgabe anfechtbar.
Nachtrag: Hier geht es um doppelte Bewerbung, nciht um doppelte Stützungsunterschriften....
03.03.2010 um 19:35 Uhr
@niemand ...ok beide ungültig dachte ich mir...es müssen also in der Nachfrist diese 2 Listen neu beim Wahlvorstand eingereicht werden...
03.03.2010 um 23:09 Uhr
Die Kriterien, nach denen eine Liste ungültig wäre, stehen in der WO §8. Und da finde ich nichts, wonach diese Listen ungültig sein sollten. ???
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