Erstellt am 03.03.2010 um 16:59 Uhr von derdermalwjlwar
Lies doch einfach mal §6 Abs7 der Wahlordnung. Dort kannst Du lesen, dass der WV das richtig gemacht hat (falls er die vorgesehenen 3 Tage gewartet hat), und dass die Listen damit natürlich beide gültig bleiben, sofern sie keine anderen Fehler haben.
Das Fristende für die Erklärung darf durchaus auch nach dem Ende der Einreichungsfrist liegen.
Erstellt am 03.03.2010 um 17:11 Uhr von DonJohnson
wjl
Das sehe ich anders.
Die sind ja nicht gleichzeitig eingegangen, der WV ist gehalten unverzüglich die eingereichten Listen zu prüfen und sie dann für ungültig zu erklären. Eine "Heilung" der Liste ist in diesem Fall nciht mehr gültig. Sie müßte kpl neu eingereicht werden, da auch die Stützungsstimmen für genau diese Liste gelten.
Erstellt am 03.03.2010 um 17:25 Uhr von AndreasTH
das denke ich auch eine liste wird doch mit jeder änderung ungültig sobald Stützunterschriften drauf sind....oder ?...also auch wenn der Wahlvorstand jemanden streicht ..es müssen doch dann neue listen gemacht werden...in der Nachfrist
Erstellt am 03.03.2010 um 17:40 Uhr von Niemand
Sehe ich nicht so.
Auszug aus der Wahlordnung:
(7) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen
werden. Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren
Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf
von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die
fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen
zu streichen.
Da steht nichts von, daß eine Liste ungültig wird. Die Stützunterschrift stützt ja auch die Liste und nicht den einzelnen Bewerber. Sollte dadurch jedoch eine Stützunterschrift fehlen müsste dieser Mangel innerhalb von drei Tagen behoben werden.
Erstellt am 03.03.2010 um 17:46 Uhr von DonJohnson
@Niemand
Doch, siehst du auch so.
Beide ungültig und da der WV einen nicht heilbaren Fehler gemacht hat, sollte er die Wahl stoppen.
Ergo: Wahl beginnt wegen nicht heilbaren Fehlers des WV neu, oder sie ist nach Stimmabgabe anfechtbar.
Nachtrag:
Hier geht es um doppelte Bewerbung, nciht um doppelte Stützungsunterschriften....
Erstellt am 03.03.2010 um 18:35 Uhr von AndreasTH
@niemand ...ok beide ungültig dachte ich mir...es müssen also in der Nachfrist diese 2 Listen neu beim Wahlvorstand eingereicht werden...
Erstellt am 03.03.2010 um 22:09 Uhr von peters
Die Kriterien, nach denen eine Liste ungültig wäre, stehen in der WO §8.
Und da finde ich nichts, wonach diese Listen ungültig sein sollten. ???