Abmahnungen - kann der jetzt bestehende Betriebsrat dagegen noch Widerspruch einlegen?
Moin, in unseren ersten neuen Betriebsrat stellt sich eine Frage. Ein Kollege soll eine Abmahnung kassieren weil er eine Arbeitsanordnung nicht erfüllen konnte (zeitmangel) die gleiche Arbeitsanordnung erhielten Zeitgleich 5 andere Kollegen die ebenfalls aus verschiedenen Gründen diese Anordnung nicht erfüllen konnten. Nun wäre es dann nicht gerecht wenn überhaupt, dann das alle eine Abmahnung kassieren? Dazu noch ein Kollege hat vor unserer Wahl des Betriebsrats schon zwei Abmahnungen kassiert, kann der jetzt bestehende Betriebsrat dagegen noch widerspruch einlegen?
Community-Antworten (3)
03.03.2010 um 00:06 Uhr
Es gibt keine Verpflichtung zur Abmahnung. Das heißt, der Arbeitgeber kann sehr wohl in einem Fall eine Abmahnung aussprechen und in einem vergleichbaren Fall nicht. Er muss dies auch nicht rechtfertigen oder begründen.
Als Betriebsrat oder Betroffener sollte man sich auch hüten, jetzt eine Abmahnung für die anderen 5 zu fordern oder das auch nur anzudeuten. Das ist rechtlich nicht zu begründen und moralisch - für eine Interessenvertretung - alles Andere als gut. Damit ist niemandem geholfen, aber Mehreren geschadet.
Der Betriebsrat kann grundsätzlich nicht gegen eine Abmahnung Widerspruch einlegen. Er muss daran noch nicht mal beteiligt werden. Er kann dem Betroffenen allenfalls einen persönlichen Rat geben. Aber dagegen vorgehen müsste der schon selbst; falls er das will. Das wiederum ist aber nicht an Fristen gebunden. Das kann er jederzeit noch tun.
Als BR könntet Ihr allenfalls ein sachliches Gespräch mit dem Arbeitgeber führen mit dem Ziel, Überzeugungsarbeit zu leisten. Er kann auf euch hören, aber er kann es auch ignorieren.
03.03.2010 um 00:42 Uhr
in ergänzung zu den sehr schönen ausführungen von peters
der mitarbeiter könnte natürlich eine beschwerde nach § 85 BetrVG an den BR richten der dann ein bisschen mit der einigungsstelle droht
vielleicht ist dem AG das finanzielle risiko zu groß und er nimmt die abmahnung zurück
man muß halt aufpassen, daß der gegenstand der beschwerde kein rechtsanspruch ist (z.b. rücknahme der abmahnung), da sonst die einigungstelle "offensichtlich unzuständig" wäre
also ein bisschen umformulieren, beim gespräch mit dem AG ein bisschen bluffen, ein bisschen andeuten vielleicht funktionierts.............
03.03.2010 um 01:35 Uhr
Hmm, Ok danke für die ausführlichen Antworten!
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