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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einspruch WÄHLERLISTE

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carsten
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, WO §4 Abs.2

  • Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, dass die Zuordnung nach §18a des Gesetzes (BetrVG) fehlerhaft erfolgt sei- heist das kein Einspruch gegen die Wählerliste möglich, wenn es um Zuordnung Leitede Angestellte geht?
1.04403

Community-Antworten (3)

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ridgeback

02.03.2010 um 18:26 Uhr

carsten, Satz 2 gilt nicht, soweit die nach § 18a Abs. 1 oder 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten.

C
carsten

02.03.2010 um 18:42 Uhr

Das heißt also nur der Wahlvorstand kann Einspruch einlegen? Danke

R
ridgeback

02.03.2010 um 21:52 Uhr

Einspruch einlegen kann grundsätzlich jeder Arbeitnehmer. Es kann aber der Einspruch nicht darauf gestützt werden, dass die Zuordnung der leitenden Angestellten nach § 18a BetrVG fehlerhaft erfolgt sei. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Wahlvorstand die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft hält. Wird ein solcher Einspruch für begründet erachtet, ist die Wählerliste zu berichtigen.

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