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§111 BetrVG - Stillegung einer Abteilung in einer Zweigniederlassung

F
Fee123
Feb 2021 bearbeitet

Hallo zusammen,

Die Ausgangssituation ist folgende: Die Firmengruppe besteht aus 4 Niederlassungen mit insgesamt 170 Mitarbeitern und einem Betriebsrat am Stammsitz. Am Stammsitz (A.) arbeiten ca. 70 Mitarbeiter und in Niederlassung B. 18 wahlberechtigte Arbeitnehmer.

Die Zweigniederlassungen sind keine selbstständigen Betriebe, also greift §4 BetrVG. Der Betriebsrat ist für alle Niederlassungen zuständig.

Nun soll die Verrechnungsabteilung von B. nach A. zentralisiert werden. Es sollen dafür 3 MA in B. gekündigt werden.

Greift hier §111 BetrVG? Ich bin mir unsicher, da am betreffenden Standort nicht mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer angestellt sind, aber es sich laut §111 Satz 3 Nummer 1. BetrVG um eine Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteil handelt. Oder zählt hier die gesamte Belegschaft von 170 Mitarbeitern, doch dann sind keine wesentliche Teile der Belegschaft negativ betroffen?

Welche Rechte hat der Betriebsrat in diesem Fall?

Vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus!

MfG

35801

Community-Antworten (1)

K
kratzbürste

26.02.2021 um 10:16 Uhr

Negativ betroffen heißt nicht nur Kündigungen. Alle AN die Nachteile zu befürchten haben, zählen mit. Also auch z.B. Versetzung zu einem anderen Standort mit Mehrkosten für den Fahrweg, Arbeitsbelastung, Arbeitsentgelt usw. Schaut mal genau hin, welche Auswirkungen es gibt.

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