Erstellt am 05.05.2008 um 18:07 Uhr von carrie
5.5.2008
Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern gilt auch bei Massenänderungskündigungen
§ 15 KSchG schließt abgesehen von den Sonderfällen der Betriebsstilllegung und der Stilllegung einer Betriebsabteilung eine ordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern völlig aus und lässt nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu.
Die Parteien stritten vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) über die Rechtmäßigkeit einer sog. Änderungskündigung. Der klagende Arbeitnehmer ist bei dem verklagten Arbeitgeber als Drucker angestellt. Er ist Ersatzmitglied des Betriebsrats und hat innerhalb des letzten Jahres vor der Kündigung an Betriebsratssitzungen teilgenommen. Mit Schreiben von Februar 2003 teilte der Arbeitgeber dem Kläger eine ordentliche Änderungskündigung zum 31. Mai 2003 mit. Das darin eröffnete Vertragsangebot sah eine Änderung der Arbeitszeit sowie den Wegfall verschiedener Zulagen und Sonderzahlungen vor. Ursprünglich hatte der Arbeitgeber allen Angestellten eine gleichlautende einvernehmliche Vertragsänderung angeboten. Das Änderungsangebot nahmen aber der Kläger und weitere 26 der 139 Angestellten nicht an. Der Kläger erhob Klage gegen die Änderungskündigung. Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei schon deswegen unwirksam, weil nach § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur eine außerordentliche Kündigung habe ausgesprochen werden können. Der Arbeitgeber war der Ansicht, bei Massenänderungskündigungen sei ein Betriebsratsmitglied nicht durch § 15 KSchG geschützt.
Das BAG bestätigte die bisherige Rechtsprechung, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 15 KSchG uneingeschränkt auch bei sog. Massenänderungskündigungen gilt. Auch wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen allen oder der Mehrzahl der Arbeitnehmer des Betriebes kündigt und ihnen eine Weiterarbeit zu schlechteren Arbeitsbedingungen anbietet, rechtfertigt ein solcher Massentatbestand nicht ausnahmsweise eine ordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern. § 15 KSchG schließt abgesehen von den Sonderfällen der Betriebsstilllegung und der Stilllegung einer Betriebsabteilung gem. § 15 Absatz 4 und 5 KSchG eine ordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern völlig aus und lässt nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu. Letztere ist nach § 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nur mit Zustimmung des Betriebsrats bzw. einer Ersetzung der Zustimmung durch die Arbeitsgerichte zulässig. Diese im Interesse der ungestörten Amtsführung der Betriebsratstätigkeit geschaffene Regelung lässt keine Einschränkung für sog. Massenänderungskündigungen zu.
BAG Urteil vom 7. Oktober 2004 - 2 AZR 81/04
Erstellt am 05.05.2008 um 22:26 Uhr von paula
@carrie
dass Du ständig unter Missachtung von Urheberrechten hier schreibst ist schon ärgerlich genug. Aber was soll den dieser Raubbau geistigen Eigentums an dieser Stelle? Hat der Kollege etwa nur andeutungsweise etwas von einer Änderungskündigung geschrieben? Wenn du Dir schon nicht die Zeit nimmst selber 1 Minute nachzudenken, dann antworte doch wenigstens auf die gestellte Frage!
@Mr. M
Der § 15 Abs. 4 KSchG erlaubt ausnahmsweise eine ordentliche Kündigung von BRM. es bedarf in diesem Fall auch keiner Zustimmung des BR, sondern es ist nur die Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG durchzuführen.
In diesem Fall greift die normale Kündigungsfrist nach Arbeitsvertrag bzw. TV. Wenn die individuelle Kündigungsfrist in eurem Fall über den 30.06. hinaus wirkt, so hat der AG dies auch zu beachten. Das Arbeitsverhältnis endet dann entsprechend später.
Bitte prüft aber sehr genau, ob tatsächliche alle Voraussetzungen für eine Kündigung gegeben sind. sicherlich ist eine Betriebsschliessung für einen AG die leichtere Variante aber trotzdem kann man Sachen falsch machen. Wie sieht es den mit einem Inbteressenausgleich aus? Da könnte man evtl. auch noch etwas in Richtung Schließungstermin vereinbaren
Erstellt am 05.05.2008 um 23:19 Uhr von carrie
@paula
Es kostet mich auch Zeit, nach solchen Artikeln zu suchen. Das hat auch nichts damit zu tun, dass ich keine Lust habe, selber über eine Lösung nachzudenken. Ich wollte nur nett sein, nichts weiter!
Ich wollte den Artikel auch nicht zerstückeln und habe ihn deshalb so gelassen.
Weil ich in den letzten Tagen oft so geantwortet habe, ist es natürlich gleich "ständig".
Die Hauptsache ist doch, dass der ein oder andere, vielleicht etwas Hilfe dadurch bekommen hat.
Oder ist das jetzt ein Wettbewerb, wer am besten aus dem ff antworten kann?
Ich werfe dir ja auch nicht vor, dass oft Antworten von anderen, durch dich kritiriert werden, ohne selbst eine Lösung zu schreiben.
Im übrigen finde ich, kann man solche Dinge auch weniger griesgrämig, von sich geben. Der Ton macht die Musik!:-)
Erstellt am 05.05.2008 um 23:36 Uhr von paula
@carrie
Wo bei dieser Fundstelle die Hilfestellung sein soll ist mir ein Rätsel! Wenn du das nicht mal erkennst ist es schon mehr als traurig. Und falls dies Dir so große Arbeit abverlangt solltest Du wenigstens den Respekt vor der Originalquelle haben und diese benennen. Dann sieht vielleicht auch der Autor wofür Du ihn mißbrauchst.
Erstellt am 06.05.2008 um 10:51 Uhr von David-gegen-Goliath
Der Arbeitgeber kann eine auf § 15 Abs. 4 KschG gestützte Kündigung nur zum Zeitpunkt der Stillegung aussprechen; d.h. ab dem Stillegungszeitpunkt gilt dann die individuelle Kündigungsfrist für BRM-Mitglieder... (LAG Nürnberg 7 Sa 119/06)
Davon kann der AG nur durch zwingende betriebliche Erfordernisse abweichen, welche im Einzelfall zu prüfen wären...
Erstellt am 06.05.2008 um 13:58 Uhr von Steinschleuder
Na David-gegen-Goliath!
Betreiben wir hier Urteilsverfälschungen?
Was soll dieser Unsinn?
Erstellt am 06.05.2008 um 15:59 Uhr von David-gegen-Goliath
@Steinschleuder
versuche doch mal einen konstruktiven Beitrag, einen mit Sinn !
Erstellt am 06.05.2008 um 16:11 Uhr von Steinschleuder
Du hast doch hier ein Zitat aus einem Urteil gebracht welchés so von dem betreffenden Gericht gar nicht geschrieben wurde!
Ich finde das ganz schön frech!
Erstellt am 06.05.2008 um 19:34 Uhr von Pummelchen
Meine Güte, ist das schlimm hier.
Mag ja sein, dass der Artikel von carrie nicht ganz korrekt war, deshalb aber gleich von "Missachtung von Urheberrechten", Raubbau geistigen Eigentums"etc zu sprechen, finde ich etwas übertrieben.
Muss man denn gleich in dieser merkwürdigen Tonart daher kommen? Kann man sowas nicht freundlicher regeln und einfach drauf aufmerksam machen, dass jemandem ein Fehler unterlaufen ist?
Da traut man sich ja schon gar nicht, auch mal eine Antwort zu geben, wenn man hier so gemaßregelt wird.
Ich habe hier schon genug anderen Wirrwar von Leuten gelesen, die richtig böse, am Thema vorbei, beleidigend wurden und da wäre diese Reaktion viel angebrachter gewesen.
Manche Leute wissen überhaupt nicht, mit welchen Stichwörtern sie im Internet etwas Googlen müssen und da ist es doch nicht schlimm, wenn man ihnen dabei hilft. Finde sowas echt schade!
Erstellt am 07.05.2008 um 00:52 Uhr von Fettie
Pummelchen!
Dafür gibt es doch andere Foren in denen sich kompetente Menschen tummeln.
Lass doch hier dem Waschbären seine Kaschperlesbühne und frag noch mal in einem kompetenten Forum nach.
Erstellt am 07.05.2008 um 08:07 Uhr von waschbär
Liebste Fettie,
Lesen ist nicht grade deine Stärke oder ? Sonst hättest du gesehen, das ich hier in diesen Fred gar nicht vertretten bin.
Ausserdem scheint deine Fachlichkeit ja auch nicht grade "Hoch" zu sein, sonst