Hallo,

wie soll ich § 15 (4) KSchG verstehen?

(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

Wenn die Stillegung z.B. zum 30.06. erfolgt, muss der AG dann noch die verlängerte Kündigungsfrist der einzelnen BRM einhalten?

Gruß

Mr. M