Beschwerde wegen zeitaufwendiger Betriebsratsarbeit / Wahlvorstand
Heute hat sich der GL beim Vorsitzenden darüber beschwert ich würde zuviel Zeit für die Betriebsrätliche Arbeit nutzen,der Vorsitzende äusserte zwar das ich dies Zeit brauche ,verwies ihn aber mit mir selbst zu sprechen,ich hatte heute leider keine Zeit mehr den GL daraufhin anzusprechen,werde es aber morgen nachholen . Ein wenig entäuscht bin ich schon von dem Vorsitzenden. Wir sind ein 7er Gremium und ich werde auch mit den anderen BRM rücksprache halten . Wie würdet ihr es angehen ? Hingehen und um Aussprache bitten oder es schriftlich mache?
Community-Antworten (3)
01.03.2010 um 19:10 Uhr
Top der TO der nächsten Sitzung. Dann der GL mitteilen, dass einzig und allein das BRM bestimmt, welche Arbeit wichtiger ist, die für BR oder die für Firma...
Gib hier mal ein "Informatonsblatt für Vorgesetzte"
01.03.2010 um 19:56 Uhr
Das ist ja mal was,wie würdest du dieses Informatonsblatt zu kommen lassen, per Post oder einfach übergeben,ich möchte ihm das nicht einfach durch gehen lassen .
01.03.2010 um 22:40 Uhr
Kugelrund na ja, wer sich hier nicht so gut auskennt, weiß vielleicht auch nicht, wie er es anstellen soll, es zu finden. Nachfolgend das was DJ meinte. Ausdrucken und dem AG vor die Nase halten!
Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen hat das Bundesarbeitsgericht hierzu ein Urteil gefällt, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht. Hier ein paar Auszüge aus diesem Urteil: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet/freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig. Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.
Fundstelle: IG Metall Copyright: WAF
Verwandte Themen
Beschwerde gegen Betriebsrat, nach Einreichung einer Beschwerde gegen Kollegen.
ÄlterMoin, eine Kollegin, hat eine Beschwerde gegen einen Kollegen eingereicht, der Sachbestand der Beschwerde ist eine Mail, welche dem BR ebenfalls weitergeleiteten worden ist. Die Beschwerde, ging dir
Beschwerde nach §85 ABs. 1 BetrVG - wann ist Einigungsstelle möglich?
ÄlterFrage zum Thema Beschwerde nach § 85 Abs. 1 BetrVG Wir haben eine BV zur Flexibilisierung der Arbeitszeit eingeführt. Welche von ihr auch wie vereinbart angewendet wurde. Ihre Abteilungsleitung war
Bitte um Vertraulichkeit gebrochen?!
ÄlterMein Mann arbeitet in einem Betrieb, in dem die Zeiterfassung stets zum Nachteil des Arbeitnehmers rundet. Stempelt man sich z.B. um 6:01 Uhr ein, gilt die Arbeitszeit erst ab 6:15 und stempelt man si
Beschwerde
ÄlterHallo. Ich habe ein bisschen die Kollegen geholfen eine Beschwerde gegen eine Umfrage(nicht korrekt gelaufen) zu schreiben. Die Umfrage wurde vom Betriebsrat durchgeführt und deshalb ist die Beschwerd
Beschwerde über ein Betriebsratsmitglied - was tun?
ÄlterHallo, eine Frage am Rande... Es wurde eine Beschwerde (kein sex oder diskri) durch einen Mitarbeiter beim Betriebsrat gegen mich gerichtet. Diese wurde direkt und ohne Rückfragen oder die Möglichk