Erstellt am 01.03.2010 um 10:11 Uhr von Petrus
Man muss unterscheiden: "Interne" Wählerliste, eingereichte Wahlvorschläge, ... --> mit Geburtsdatum, richtig gelernt.
Aushänge --> Geburtsdatum geschwärzt wegen Datenschutz. Siehe §2(4) Satz 2 WO
Erstellt am 01.03.2010 um 10:46 Uhr von kenyo
Steht in der Wahlordnung §2 Abs. 4 :Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind
vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der
Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen.
Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten
nicht enthalten