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Mehrfachbewerbung Vorschlagslisten

J
Juergen
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, aus taktischen Gründen muß ich mich als Bewerber auf 2 Vorschlagslisten eintragen. Diese Vorschlagslisten werden sehr kurz vor Ablauf der Abgabefrist dem Wahlvorstand übergeben. Nach Wahlordnung §6 Abs 7 kann ein Bewerber nur auf einer Vorschlagsliste stehen, der Wahlvorstand muß auffordern den Mangel binnen 3 Tage zu beheben (§8 Abs.2). Meine Frage: Geht die 3 Tagesfrist zur Mängelbeseitigung auch über die über die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen hinaus??

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Community-Antworten (1)

N
nicoline

28.02.2010 um 17:27 Uhr

Juergen, na, zu der Taktik sag ich jetzt mal nix.

Zur Frist: ja, geht sie!

DKK sagt dazu:

Die Frist von drei Arbeitstagen ist zwingend. Sie kann vom WV weder verlängert noch verkürzt werden (BAG 1. 6. 66, AP Nr. 2 zu § 6 WahlO). Die Frist wird ausgelöst, wenn die schriftliche Unterrichtung des WV den Listenvertreter erreicht. Der Tag, an dem die schriftliche Mitteilung des WV dem Listenvertreter zugeht, wird allerdings nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB; zum Begriff des Arbeitstages vgl. § 6 WO Rn. 41 ff.). Der WV soll bei seiner Mitteilung an den Listenvertreter auf den Ablauf der Frist hinweisen.

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