Erstellt am 27.02.2010 um 18:54 Uhr von nicoline
Georg
*Ich möchte mich als Bewerber einer Listenwahl aufstellen und an 1. Stelle stehen.*
Kein Problem!
*1) Gilt diese auch gleichzeitig als Unterstütungsunterschrift (Unterstützer)?*
ich würde auf dem Wahlvorschlag/Liste vermerken:
"Das Einverständnis zur Kandidatur gilt gleichzeitig als Stützunterschrift" um es gaaaaanz klar zu machen.
*Wenn ja kann ich mich als Unterstützer eintragen und als Listensprecher eintragen
Wer an 1. Stelle steht, ist dann automatisch Listensprecher,
+++wenn kein anderer extra dazu benannt wurde+++
Erstellt am 27.02.2010 um 22:34 Uhr von DerAlteHeini
Georg
Die Stützunterschriften gehören in die "Abteilung" für Stützunterschriften.
Warum? Ganz einfach.
Der Wahlbewerber trägt sich auf der Vorschlagliste ein und gibt gleichzeitig auf dieser Vorschlagliste mit seiner Unterschrift die Einwilligung, dass er damit einverstanden ist als Kandidat auf dieser Liste zu kandidieren.
Ist nun die Vorschlagliste komplett erstellt und somit abgeschlossen, kann erst JETZT in Verbindung mit der FERTIGEN Vorschlagliste das Sammeln der Stützunterschriften beginnen.
Werden die gesetzlich vorgegebenen Stützunterschriften geleistet und die Vorschlagliste ist nicht abgeschlossen, ist die Wahl anfechtbar, eventuell auch nichtig wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass eine Liste an der Wahl teilgenommen hat auf der die Stützunterschriften nicht ordentlich zustande gekommen sind und somit nicht an der Wahl teilnehmen durfte.
Das bedeutet für dich, trägst du dich als Erster auf der Liste ein und leistest gleichzeitig deine Stützunterschrift, ist dieses nicht rechtens da noch andere Bewerbe auf die Liste kommen und die Vorschlagliste bei Abgabe deiner Stützunterschrift noch nicht abgeschlossen ist.
Somit dürfte der Hinweis von nicoline,
"Das Einverständnis zur Kandidatur gilt gleichzeitig als Stützunterschrift",
nicht zu empfehlen sein.
Erstellt am 27.02.2010 um 23:00 Uhr von nicoline
Georg,
mach es so, wie Du meinst, dass es richtig ist. Nachfolgend aber doch noch ein Auszug aus der Kommentierung zu § 6 der WO Vorschlagslisten:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
III. Inhalt der Vorschlagslisten Rn 30
Unabhängig von der Unterschrift, mit der die Bereitschaft zur Kandidatur erklärt wird, kann ein Wahlbewerber auch bei den Stützunterschriften mitunterzeichnen (LAG Hamm 5. 1. 79 – 3 TaBV 116/78, das sogar davon ausgeht, die mit der Unterschrift erklärte Bereitschaft zur Kandidatur beinhalte auch die Erklärung, diesen Vorschlag zu unterstützen, so dass die sich auf die Bereitschaft zur Kandidatur beziehende Unterschrift des Bewerbers bei der Ermittlung der Zahl der für einen Wahlvorschlag abgegebenen Stützunterschriften mitzuzählen sei). Liegt eine Unterschrift vor, ist aber nicht erkennbar, ob es sich um die Zustimmung des Bewerbers zu seiner Kandidatur handelt oder um die Stützunterschrift, ist im Zweifel davon auszugehen, dass mit der Unterschrift der Wahlvorschlag gestützt werden soll (Fitting, a. a. O.).