W.A.F. LogoSeminare

Arbeitnehmerüberlassung_ neue Zeitarbeitsfirma gleicher MA

O
Ocrim
Feb 2021 bearbeitet

Guten Morgen,

ich habe eine Frage zur Dauer der Beschäftigung von MA durch Arbeitnehmerüberlassung. Wird ein MA "ausgeliehen", geht dies nur für max. 18 Monate (es sei denn ein Tarif regelt etwas anderes- bei uns nicht). Dann müsste es eine Pause geben und der MA könnte wieder für 18 Monate beschäftigt werden u.s.w.

Nun ist folgender Fall ein MA nach Überlassung ist bald seine 18 Monate hier. Nun wechselt er die Zeitarbeitsfirma und wird uns wieder überlassen. Dies nun nahtlos, da neue Zeitarbeitsfirma. Das geht?

42004

Community-Antworten (4)

K
kratzbürste

23.02.2021 um 09:16 Uhr

Nicht nur der Verleiher, sondern auch der Entleiher darf nicht länger als 18 Monate beschäftigen (§1AÜG). Also: Es geht nicht so einfach so.

H
Hangman

23.02.2021 um 09:34 Uhr

Hallo Ocrim Meiner Meinung nach dürfte er nicht weiterbeschäftigt werden. §1 Abs. 1b AÜG regelt das eindeutig:

„…der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen…“

Ich hoffe, ich konnte helfen

O
Ocrim

23.02.2021 um 09:42 Uhr

Hallo Kratzbürste, so ganz verstehe ich deine Aussage nicht, aber dennoch hat es mich weitergebracht.

(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. […]

Demzufolge müssen auch nach einem Wechsel zu einer neuen Zeitarbeitsfirma, die 3 Monate (+1 Tag) eingehalten werden!?

R
rtjum

23.02.2021 um 11:56 Uhr

"Demzufolge müssen auch nach einem Wechsel zu einer neuen Zeitarbeitsfirma, die 3 Monate (+1 Tag) eingehalten werden!?" Genau so!

Ihre Antwort