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Sind Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma bei der Betriebsratswahl in unserer Firma wahlberechtigt?

T
T.S.
Nov 2016 bearbeitet

Bin Wahlvorstandsvorsitzende in einem Unternehmen mit 130 festen Mitarbeitern und dazu kommen noch ca. 20 Mitarbeiter aus einer Zeitarbeitsfirma. Diese Mitarbeiter haben einen 6-monatigen Arbeitsvertrag bei der Zeitarbeitsfirma. Danach werden sie, in der Regel, von unserem Unternehmen übernommen. Inwieweit sind die Mitarbeiter der Zeitarbeiterfirma wahlberechtigt in Bezug auf die im Mai stattfindenden Betriebsratswahlen?

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Community-Antworten (2)

N
norbert

19.01.2006 um 19:09 Uhr

Wahlberechtigt sind zunächst alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 Satz 1 BetrVG); hinzu kommen nunmehr aber auch Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Entleiherbetrieb eingesetzt werden (§ 7 Satz 2 BetrVG). D.h. wenn die Leiharbeitnehmer am Wahltag 3 Monate in eurem Unternehmen gearbeitet haben, dürfen sie wählen. Das gleiche gilt, wenn von Anfang an ein Überlassung von länger als 3 Monate vereinbart wurde. Unerheblich ist ob sie anschließend übernommen werden oder nicht.

P
pippa

20.01.2006 um 08:33 Uhr

Ausschlaggebend ist nicht, daß die Leiharbeitnehmer am Wahltag schon 3 Monate im Unternehmen gearbeitet haben, es kommt lediglich auf die geplante Einsatzdauer an, sodaß überlassene Arbeitnehmer schon am ersten Einsatztag wahlberechtigt sein können, wenn sie länger als 3 Monate überlassen werden sollen

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