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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Chron.Krankheit vs. Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz

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Andaaleh
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich bin seit 9 Jahren Mitarbeiterin in einer Firma. In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich jederzeit in eine andere Zweigstelle versetzt werden kann. Nun soll ich zum 4. Mal in eine andere Betriebsstätte gehen, wurde aber vor 1,5 Jahren an meinen jetztigen Platz gesetzt, da ich wegen einer chronischen Erkrankung meine gelernte Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Meine AU-Zahlen haben sich seither extrem verbessert. Der Grund für den Wechsel soll sein: kommunikative Schwächen. Vor 14 Tagen hatte ich noch ein Gespräch mit meinem Chef und einer BR-Kollegin (ich selbst bin auch Betriebsrätin) zu diesem Thema und habe mich freiwillig zu einer Fobi zum Thema Kommunikation angemeldet, um meine Schwäche zu bearbeiten. Nun soll es plötzlich nicht möglich sein, mich noch länger an diesem Standort zu beschäftigen, da so viele ein Problem mit mir hätten. Dies wurde mir nie mitgeteilt, so dass ich dem hätte entgegenwirken können. Seit der Bekanntgabe geht es mir psychisch, als auch physisch sehr schlecht. Ich möchte den Platz nicht wechseln, sehe auch keinen Grund, da ich meine Arbeit stets exakt und mit hoher Flexibilität erledigt habe. Außerdem bedeutet dieses Herausreißen aus der gewohnten Umgebung für mich und meine Krankheit einen enormen Streßfaktor. In der anderen Zweigstelle gibt es außerdem auch keinen BR. Was wird aus meinem Amt? Kann mir jemand sagen, welche Möglichkeiten ich habe, um mich zu wehren? Für die kommende Woche haben wir schon eine BR-Sitzung einberufen. Mit freundlichen Grüßen,

Andaaleh

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Community-Antworten (4)

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iolar

26.02.2010 um 16:17 Uhr

Da ist das BetrVG ganz klar, du bist Mandatsträgerin...von der persönlichen Belastung mal ganz abgesehen:

§ 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. (2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter. (3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung erkennen kann, wenn dieses auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

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Petrus

26.02.2010 um 16:18 Uhr

§103 (3) BetrVG "Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist."

Ich hoffe mal, dass der BR (D)einer Versetzung nicht zustimmt. Dann darf der Chef einen Arbeitsrichter von Deiner Untragbarkeit überzeugen... Dass Du die "kommunikativen Schwächen" mit einer Schulung verbessern willst, spricht schonmal für Dich. Und die zweite Begründung? Haben tatsächlich so viele ein erhebliches Problem mit dir, dass du auch noch verursacht hast, dass eine "Strafversetzung" angebracht ist? Da ist der Richter bestimmt auf die Beweise gespannt...

Ansonsten: Hast Du wegen der chronischen Erkrankung schon einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt?

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Andaaleh

26.02.2010 um 17:00 Uhr

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Das beruhigt mich ein wenig. Allerdings stehen ja quasi die BR-Wahlen vor der Tür. Was passiert, wenn ich nicht wieder gewählt werde und mein Amt z.B. ab Juni wegfällt. Kann man mich dann einfach versetzen?

Zum Antrag auf Schwerbehinderung: Habe mich schon mehrfach mit dem Thema beschäftigt. Ich habe Morbus Crohn und war mir bisher nicht sicher, ob ich dadurch mehr Vor- oder Nachteile habe. Habt ihr noch einen Rat dazu? Ich bin mir auch nicht sicher, ob ich den Antrag durch bekomme, weil es mir seit 1,5 Jahren gut geht und ich in Remission bin&somit einen eher max. mittelschweren Verlauf habe. Reicht die Diagnose einer chron. Erkrankung, um eine Schwerbehinderung bescheinigt zu bekommen?

Gruß Andaaleh

P
Petrus

01.03.2010 um 12:28 Uhr

Reicht die Diagnose einer chron. Erkrankung, um eine Schwerbehinderung bescheinigt zu bekommen?

Das kann Dir wohl nur ein Amtsarzt sagen. Aber versuchen kann man's. Und wenn es "nur" für einen GdB von 30 reicht, kann man beim Arbeitsamt wiederum die Gleichstellung beantragen...

Übrigens bist Du nicht gezwungen, den Arbeitgeber über einen GdB zu informieren... Mehr Infos beim zuständigen Integrationsamt.

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