Erstellt am 19.02.2021 um 10:46 Uhr von Matze
Der GF ist lt. Angestellter. Das KHS gehört ja der Kommune. Vermutlich gibt es auch einen Aufsichtsrat, der über Gedeih und Verderb des GFs befindet.
Die Ehefrau des GFs fällt entsprechend dem, was du schreibst, nicht unter §5 (2) 5 und ist wahrscheinlich Arbeitnehmerin entsprechend §5 BetrVG.
Erstellt am 19.02.2021 um 11:34 Uhr von celestro
"Der GF ist lt. Angestellter."
Das würde ich so nicht unterschreiben. Die Wahrscheinlichkeit dürfte hoch sein, aber abschließend könnte man das erst sagen, wenn man § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG "anlegt".
Erstellt am 19.02.2021 um 12:00 Uhr von Matze
celestro, grundsätzlich hast Du Recht! Meine Satzstellung war unglücklich. "Der GF ist lt. Angestellter" ist natürlich nicht allgemeingültig, sondern nur für diese oben genannte Konstellation gemeint (kommunale Klinik etc.). ;)
Erstellt am 19.02.2021 um 12:02 Uhr von celestro
"Der GF ist lt. Angestellter" ist natürlich nicht allgemeingültig, sondern nur für diese oben genannte Konstellation gemeint (kommunale Klinik etc.). ;)"
Schon verstanden, aber ist das in der Konstellation IMMER so?
Erstellt am 19.02.2021 um 12:12 Uhr von Matze
celestro, wenn Du eine andere Konstellation kennst, dann halte Dein Wissen nicht zurück.
So long
Erstellt am 19.02.2021 um 14:01 Uhr von celestro
selbst wenn man 100 solche Konstellationen kennt und es 100 mal so ist, sollte man bei Nummer 101 trotzdem nicht einfach davon ausgehen ....
Erstellt am 19.02.2021 um 14:16 Uhr von ganther
es geht ja hier vogelwild durcheinander. Der Status des GF hängt ja an der Rechtsform der Gesellschaft. Bei einer GmbH z.B. ist ein GF erst einmal Organ. Das ist eine Person, das kraft Gesetzes das Unternehmen nach außen hin im Rechtsverkehr vertritt. Beim GF einer GmbH über § 35 GmbHG geregelt. Als solcher vertritt der GF die GmbH (und diese ist der Arbeitgeber, nicht der Beirat, Aufsichtsrat und auch nicht die Kommune). Davon zu trennen ist die Frage, ob der GF leitender Angestellter ist. Das kann so sein, dass muss nicht so sein. Es kann sein, dass es sich um ein Dienstverhältnis handelt oder ein Arbeitsverhältnis. Ob ein angestellter Geschäftsführer Arbeitnehmer ist, hängt davon ab, wie frei er über die Geschicke des Unternehmens entscheiden kann und wie viel Einfluss er hat. Ein Geschäftsführer, der keine umfassende Handlungsvollmacht hat, sondern eher operative als strategische Aufgaben wahrnimmt, stark an Weisungen gebunden und vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, kann durchaus Arbeitnehmer sein. Und von diesen Fragestellungen ist dann wiederum abhängig, welchen Status im Sinne des BetrVG und KSchG der jeweilige GF hat.
Erstellt am 22.02.2021 um 09:54 Uhr von Enigmathika
Vielen Dank für die interessanten Antworten! Ich werde weiter forschen.
Gruß
Enigmathika