Erstellt am 24.02.2010 um 22:30 Uhr von hans
hallo vitalis,
auch wenn deine nfo spärlich ist:
Die Betriebübernahme ist unrelevant; hierzu steht hierzu nix im UmwG; ggf. eher zu tragen käme 613a BGB , jedoch steht dort a) für bestehende Arbeitsverhältnisse" (Abs 1), b) gilt für ein Jahr (Abs 2) und c) gilt nicht wenn die übernommen Firma nicht mehr existiert (Abs 3).
Also bleibt TzBfG, dort in §3 Abs 3 Satz 1 "Arbeitsvertrag". Ein Arbeitsvertrag kann jedoch nur zwischen einen real ex. Arbeitgeber (hier: der neue) und dem AN geschlossen werden.
Ergo: das spiel geht von neuem los. Wenn die Kollegin also bei der neuen >>übernehmenden<< Firma nicht grundlos Teilzeit gearbeit hat, spricht m.E. nix dagegen.
Gruß,
Hans