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Änderungskündigung

S
steffani.peters
Feb 2021 bearbeitet

Hallo,

kann eine Änderungskündigung vom Betriebsrat abgelehnt werden, wenn der betroffene Kollege vor der Anhörung nur telefonisch informiert worden ist und die Kündigung ihm noch nicht schriftlich vorliegt? Die zweite Frage, kann man sie sonst u.U. auch wegen sozialer Unverträglichkeit ablehnen, ein Weg beträgt dann 121 km. Der Kollege ist 7 Jahre im Unternehmen und müsste diesen Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. Zuvor wurde die Versetzungsmeldung vom BR abgelehnt.

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Community-Antworten (4)

K
Kjarrigan

18.02.2021 um 15:58 Uhr

Der BR kann jeder Kündigung - also auch einer Änderungskündigung - widersprechen Die Gründe für einen Widerspruch findet man im § 102 (3) BetrVG.

Ob der Grund dann ausreichend ist, wird im Fall das der AG die Kündigung trotzdem ausspricht dann ein Gericht im evtl. Kündigungsschutzverfahren klären.

K
kratzbürste

18.02.2021 um 16:02 Uhr

Es bleiben dem BR nur die Wiederspruchsgründe aus dem § 102 Abs. 3 BetrVG und zur bevorstehenden Versetzung aus dem § 99 Abs. 2 BetrVG.

Sollte der AG die Änderungskündigung doch durchziehen, sollte der AN sie unter Vorbehalt der rechtlichen Prüfung annehmen und innerhalb der 3 Wochenfrist K-Schutzklage einreichen. Die Chanchen stehen gut.

Geht nicht auf die unzureichende Information des AN ein!

C
celestro

18.02.2021 um 17:07 Uhr

"und innerhalb der 3 Wochenfrist K-Schutzklage einreichen. Die Chanchen stehen gut."

eine solche Bewertung würde ich anhand der dürftigen Faktenlage nicht abgeben.

E
enigmathika

19.02.2021 um 09:56 Uhr

Der Betriebsrat ist VOR der Kündigung anzuhören, also darf er auch VOR der Kündigung widersprechen.

§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen (1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Wenn der neue Arbeitsplatz soviel weiter entfernt ist als der alte, stellt sich auch die Frage, ob er vielleicht in einem eigenständigen Betriebsteil verortet ist. Dann muss ggf. auch der dort ansässige Betriebsrat beteiligt werden.

Mit welcher Begründung hattet Ihr denn der Versetzung widersprochen? Das ist wichtig dafür, ob eine Änderungskündigung überhaupt wirksam ist. Denn der AG darf nicht mit einer Änderungskündigung regeln, was er mit einer Weisung hätte regeln können. Soll heißen: Wenn der AG grundsätzlich aufgrund des Arbeitsvertrages das Recht hätte, eine Versetzung anzuordnen, daran aber durch den Betriebsrat gehinderrt wird, darf er nicht einfach stattdessen eine Änderungskündigung aussprechen.

Deshalb sollte der Arbeitnehmer auf jeden Fall Kündigungschutzklage erheben.

Gruß Enigmathika

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