Erstellt am 24.02.2010 um 22:58 Uhr von hans
nun, ein BV hierzu wäre hilfreich.
Aber ohne Witz und sorry für die Antwort, dennn es heißt "Mist, der BR muß was tun":
Wenn ihr keine BV habt (was ich vermute), gilt zunächst Direktionsrecht. Was ABER Euch als BR nicht aus der Verantwortung enläßt, die Mitbestimmung nach §87 BetrVG wahrzunehmen (hier: Abs 1, Spiegel 5 - Urlaubsgrundsätze).
Also, a) BV hierzu anstrengen und b) den betroffenen Kollegen raten, Beschwerde nach 84 einzulegen. Dann (und nur hier des 87) geht's sogar bis in die Einigungsstelle...
Erstellt am 24.02.2010 um 23:11 Uhr von rainerw
@hans
Wo siehst Du hier ein Direktionsrecht des AG?
Erst einmal ist § 7 des Bundesurlaubsgesetzes ran zu ziehen. Und wenn es eine Planung geben soll dann muß sie für alle gleich gelten. Hier könnte sich Bärenklaue auf §75 BetrVG berufen, denn was dem einem Recht ist dem anderem Billig.
Erstellt am 25.02.2010 um 07:04 Uhr von mainpower
Hallo,
bei den Azubis ist noch zu beachten dass sie noch Schulpflichtig (Berufsschule) sind. Also ist die Zeit wo sie Urlaub nehmen durch die Ferien eingeschränkt. Zumindesd für einen längeren Urlaub.