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Minderheiten-Quote bei BR-Wahl

W
WVAlexandra
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

ich bin "noch" Betriebsratsvorsitzender und zugleich Wahlvorstandsvorsitzender. Leider ist die Bestimmung zur Minderheiten-Quote garnicht so einfach wie angenommen.

Ob man mir an dieser Stelle helfen kann oder nicht - die Notwendigkeit zwingt mich dennoch an dieser Stelle zur Darstellung meines Falles:

Wahlberechtigt sind 510 Mitarbeiter, davon 157 Stammpersonal, der Rest sind Leiharbeitnehmer. Vom Stammpersonal gehören 4 Personen einer Minderheit (Frauen) an. Eine auch nachvollziehbare Berechnung zur Minderheitenquote und der damit verbundenen Verhaltensvorgaben für den Wahlvorstand wäre sehr hilfreich.

Wenn man mir hier weiterhelfen könnte - super!

Ansonsten dennoch vielen Dank!

3.73207

Community-Antworten (7)

T
Tanzbär

23.02.2010 um 12:04 Uhr

Ich lass mal die Leiharbeitnehmer weg, da ich die näheren Umstände nicht kenne. Bleiben 161 Arbeitnehmer = 7 Betriebsräte. Nun teilst du die 157 durch 1, durch 2 ... durch x Das Gleiche mit den 4 Frauen. Von oben herab zählst du nun die 7 höchten Ergebniswerte und stellst fest, dass keine Frau dabei ist.

Es sei denn, sie erhält genügend Stimmen bei der Wahl.

K
KleineHexe

23.02.2010 um 12:31 Uhr

öööhm.... Tanzbär...

"vom Stammpersonal gehören 4 Personen..."

also 157-4 = 153

Nur mal so erwähnt.

Grüße Kleine hexe

Z
zuckertuete

23.02.2010 um 12:32 Uhr

157 arbeitnehmer

153 Männer 4 Frauen

153 : 1 = 153 4 : 1 = 4 153 : 2 = 76 153 : 3 = 51 153 : 4 = 38 153 : 5 = 31 153 : 6 = 26 153 : 7 = 22

7 Höchstwerte für die Männer, also keine Mindestsitze für die Frauen. Sie müssen es über die Wahl schaffen.( Bei Kandidatur )

T
Tanzbär

23.02.2010 um 12:37 Uhr

@KleineHexe Wer lesen kann ist eben klar im Vorteil, aber so ist das Leben ... ;) Nichtsdestotrotz ändert es am Ergebnis nichts.

N
nicoline

23.02.2010 um 22:40 Uhr

WVAlexandra Ich lass mal die Leiharbeitnehmer weg, da ich die näheren Umstände nicht kenne. das sollte der WV aber auf keinen Fall so handhaben, denn die Leiharbeitnehmer sind bei der Minderheitenquote zu berücksichtigen. Also muss der WV schon einige Mühe bei der korrekten Festlegung der Sitze für das Minderheitengeschlecht auf sich nehmen!!!!!!

I
Immie

23.02.2010 um 23:19 Uhr

@WV Alexandra In Bezug auf die 353 Leiharbeitnehmer sollte man sich den Kommentar zu §9 BetrVG genau ansehen.

@nicoline Wenn die Leiharbeitnehmer nicht bei der Grösse des BR berücksichtigt werden, was haben sie dann mit der Berechnung der Minderheitenquote zu tun?

N
nicoline

23.02.2010 um 23:47 Uhr

@Immie

Wenn die Leiharbeitnehmer nicht bei der Grösse des BR berücksichtigt werden, was haben sie dann mit der Berechnung der Minderheitenquote zu tun?

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)

§ 15 BetrVG, a) Der Belegschaftsbegriff

Die Regelung des Abs. 2 kommt prinzipiell zur Anwendung, wenn im Betrieb beide Geschlechter vertreten sind und der BR aus mindestens drei Mitgliedern besteht (zu den Fällen der eingeschränkten oder der Nichtanwendung des Abs. 2 trotz der Mindestgröße des BR vgl. Rn. 21 ff.). Zur Feststellung der dem Minderheitsgeschlecht zustehenden Mindestmandate ist auf den Anteil des Minderheitsgeschlechts in der Belegschaft abzustellen. Mit dem Begriff Belegschaft ist grundsätzlich die Zahl der AN i. S. des § 5 Abs. 1 gemeint, die im Betrieb tätig sind. Mitzuzählen sind aber auch die AN, die in den Betrieb eingegliedert sind und dem Betriebszweck dienen, zum Betriebsinhaber (Beschäftigungs-AG) aber in keinen vertragsrechtlichen Beziehungen stehen, sondern diesem von einem anderen AG zur Arbeitsleistung überlassen worden sind (vgl. dazu § 7 Rn. 7 ff.). Vielfach werden die Leih-AN nach dem AÜG die größte Gruppe der Beschäftigten darstellen, die von einem Dritt-AG überlassen worden sind. Aber auch andere Beschäftigte kommen in Betracht, wie z. B. AN im Rahmen der Konzernleihe. Der Gesetzgeber gibt diesen Beschäftigten, sofern sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden, das aktive Wahlrecht zum BR (§ 7 Satz 2) und stellt sie damit auch insoweit den anderen AN gleich. LeihAN sind somit bei der Ermittlung der Mandate für das Minderheitsgeschlecht unabhängig von der Einsatzdauer zu berücksichtigen.

Hoffe, Dir mit dieser Antwort gedient zu haben.

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