Gemäß § 14 Abs. 4 BetrVG muß jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Wie ist das zu verstehen, bei 140 Wahlberechtigten:
müssen 7 unterzeichnen oder reichen 3 Unterschriften (falls keiner der Kandidaten auf 7 Stimmen kommt) ?