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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag

M
mslut
Nov 2016 bearbeitet

Gemäß § 14 Abs. 4 BetrVG muß jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Wie ist das zu verstehen, bei 140 Wahlberechtigten: müssen 7 unterzeichnen oder reichen 3 Unterschriften (falls keiner der Kandidaten auf 7 Stimmen kommt) ?

1.04201

Community-Antworten (1)

E
Erwin

23.02.2010 um 09:12 Uhr

mslut

Es ist doch eigentlich ganz klar.

Denn es heißt ja: mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten

Also 1/20 der wahlberechtigten AN sind ergibt dieses aber weniger als 3, dann müssen es mindestens 3 wahlberechtigten AN sein.

Fazit:

ab > 59 wahlberechtigten AN immer 1/20

Wahlvorschläge welche diese MINDESTANZAHL (1/20 bzw. bei < 60 AN = 3) an Stützunterschriften nicht erreichen, sind ungültig.

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