Erstellt am 23.02.2010 um 08:12 Uhr von erwin
mslut
Es ist doch eigentlich ganz klar.
Denn es heißt ja:
mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer
jedoch mindestens
von drei Wahlberechtigten
Also 1/20 der wahlberechtigten AN sind ergibt dieses aber weniger als 3, dann müssen es mindestens 3 wahlberechtigten AN sein.
Fazit:
ab > 59 wahlberechtigten AN immer 1/20
Wahlvorschläge welche diese MINDESTANZAHL (1/20 bzw. bei < 60 AN = 3) an Stützunterschriften nicht erreichen, sind ungültig.