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Mitbestimmung des BR bei Arbeitsplatzveränderung

B
BRReiner
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir sind 17 Angestellte am Standort.

Nun soll ein Mitarbeiter eine Arbeitsplatzänderung erfahren die Ihn vom Wirkungsfeld total verändert (verschlechtert)

Frage 1 – Muss man mich darüber informieren Frage 2 – Falls ja welche Handhabe habe ich dagegen zu opponieren

Vielen Dank für Eure Hilfe

83201

Community-Antworten (1)

E
Erwin

22.02.2010 um 18:25 Uhr

In UN mit in der Regel nicht mehr als 20 AN gibt es keine Beteiligungsrechte des BR gemäß § 99. Dennoch wäre es falsch zu sagen, der AG sei bei der Durchführung der mitbestimmungsfreien personellen Maßnahme völlig frei. Zum einen ist er zur Einhaltung aller in § 99 Abs. 2 Nr. 1 genannten Vorschriften gehalten, auch wenn es keinen Zustimmungsvorbehalt des BR gibt. Zum anderen unterliegt er jedenfalls auch den grundlegenden betriebsverfassungsrechtlichen Bedingungen: für den AG gilt § 75, für den BR § 80 und § 85 und für das Zusammenwirken von AG und BR § 2 Abs. 1 und § 74 Abs. 1. Daraus folgt z. B., dass der AG den BR rechtzeitig über geplante personelle Einzelmaßnahmen unterrichten und sie mit ihm erörtern muss (so zutreffend Fitting, Rn. 13). Ggf. steht dem BR auch der Weg über § 23 offen (vgl. § 23 Rn. 46 ff.). Die Geltung der §§ 90 – 101 kann durch TV oder BV vereinbart werden (Fitting, Rn. 14).

aber...

Voraussetzung für die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen ist eine Mindestgröße des UN. Mit dem BetrVerf-ReformG 2001 ist diese bislang auf den Betrieb bezogene Grenze auf das UN bezogen worden (zum Unternehmensbegriff vgl. Einl. Rn. 103 ff.). Bei UN mit mehreren Betrieben kommt es deshalb nicht mehr auf die Größe der einzelnen Betriebe an, sondern auf die Anzahl der Arbeitnehmer im gesamten Unternehmen.

Also, jetzt prüfen besteht ein MB, dann es voll ausschöpfen. An sonsten muss der AN prüfen, ob das wollen des AG mit dem ArbV und dem sich hier ergebenen Direktionsrecht des AG vereinbar ist.

Es könnte auch sein, dass hier eine Änderungskündigung erforderlich ist. Dazu müsste/ sollte der AN sich anwaltlich beraten lassen. Aber Achtung 3 Wochenfrits hierzu beachten.

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