Arbeitsplatzveränderung
Bei uns wird eine Abteilung umgebaut. Es wird ein Raum in der abtlg. gebaut , in welchem die Produktion für einen Kunden abläuft. Sind solche Veränderungen am Arbeitsplatz, es werden bestehende Arbeitsplätze ja auch verändert, mit dem §87 abgedeckt? Sind das Fragen betrieblicher Ordnung? Wie hat der BR hier die Möglichkeit mitzusprechen, bzw. einzugreifen?
Community-Antworten (4)
12.11.2015 um 09:02 Uhr
Grundsätzlich gilt, Versuch macht kluch. Sprich, behauptet mal stramm, ihr (der BR) seid zu beteiligen, bitte mal die Pläne auf den Tisch! und schaut, was passiert. Rechtlich gesehen ist der Fitting da vor allem in den Rn64-66 zu §87 BetrVG sehr instruktiv: Es sei unter 'Ordnung im Betrieb' zu unterscheiden zwischen (mitbestimmungsfreiem) Arbeitsverhalten und (mitbestimmungspflichtigem) Ordnungsverhalten. Beide beziehen sich aber klar auf Verhaltensregeln, nicht auf räumliche Umbauten. Da könnte eher ein Ansatz nach §111 BetrVG (Betriebsänderungen) gegeben sein, FALLS die Umbauten erhebliche Auswirkungen auf die Arbeit haben.
12.11.2015 um 09:47 Uhr
Ich sehe da höchstens die Ansätze nach § 91 BetrVG (eher selten) oder/und § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Der 111er scheitert wahrscheinlich (geht aus der Frage nicht hervor) an der Zahl der betroffenen Mitarbeiter.
Aber was genau würdet Ihr denn gerne mitbestimmen?
12.11.2015 um 13:11 Uhr
Baumaßnahmen sind auch unter dem Gesichtspunkt:" Barrierefrei "zu gestalten, da hat der BR ( plus ggf. vorhandener SBV ) ein Wort mitzureden und die Einhaltung der Gesetzte zu achten
12.11.2015 um 22:49 Uhr
Jau, die hilfreichste Antwort ist jetzt wirklich sehr hilfreich. Aber leider nur darin, jemanden aufs Glatteis zu führen.
@Admin - kann man diesen unsäglichen Quatsch nicht langsam wieder abschaffen?
@Phantom
Nein! Bau- oder Umbaumaßnahmen haben nichts mit einer betrieblichen Ordnung zu tun. Wäre dem nicht so und ein BR hätte hier volle Mitbestimmungsrechte, wäre es mit den freien unternehmerischen Entscheidungen weitestgehend vorbei.
Ein BR hat hier nach § 90 BetrVG erst mal ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht. Auf der Grundlage des § 91 BetrVG können sich dann auch Mitbestimmungspunkte ergeben. Dieses MBR ergänzt die anlasslose MB beim gesetzlichen Gesundheitsschutz des § 87 Abs. 1 Nr. 7. Diese haben aber nichts mit der grundsätzlichen Umbauentscheidung zu tun, sondern ergeben sich dann aus der Umsetzung und können von Vielfälltigerart sein.
Aber nicht nur der BR ist hier der Ansprechpartner des AG. Auch wenn es einen solchen gibt, besteht für einen AG nach den §§ 81 u. 82 BetrVG, die Pflicht zur Einbindung der hiervon betroffenen MA. Da die MA ja nach § 85 BetrVG, auch das Recht zur Beschwerde haben, kann der BR auch hierüber zum beteiligten werden.
Da auch die §§ 80 u. 89 BetrVG, in Verbindung mit den einzelnen Schutzgesetzen und hier besonders den Sozialgesetzbüchern, einem BR ein breites Spektrum von Aufgaben zuweisen, kann er auch hier entsprechend tätig werden.
Wenn sich durch die Baumaßnahme auch Änderungen bei Auszubildenden ergeben (Abläufe, betriebliche Ausstattung), ist ein BR auch über den § 97 BetrVG mit an Board.
Ob auch der § 111 BetrVG Nr. 4 u. 5 (Betriebsänderung) hier greift, ist abhängig vom Umfang der Baumaßnahmen und der sich hier für die MA ergebenden Änderungen. Ohne genaue Kenntnisse des ganzen Umfangs und deren Auswirkungen kann dieses auch nicht beantwortet werden.
So wie Du das hier beschreibst, dürfte es wohl nicht in die Kategorie einer Betriebsänderung gehören.
Ohne Gewähr auf Vollständigkeit.
Verwandte Themen
Mitbestimmung des BR bei Arbeitsplatzveränderung
ÄlterHallo, wir sind 17 Angestellte am Standort. Nun soll ein Mitarbeiter eine Arbeitsplatzänderung erfahren die Ihn vom Wirkungsfeld total verändert (verschlechtert) Frage 1 – Muss man mich darü
Ergänzung zum Arbeitsvertrag
ÄlterHallo Kolleginnen und Kollegen, da ich ein recht neues BR-Mitglied bin und leider noch nicht die Erfahrung habe, versuche ich auf diesem Wege eine Idee oder einen Weg für einen Mitarbeiter zu finde