Erstellt am 22.02.2010 um 14:31 Uhr von Petrus
"Außerdem sind nach §7 Satz 2 BetrVG ... Leiharbeitnehmer und -innen wahlberechtigt. Diese sind nach §14(2) AÜG nicht wählbar."
Erstellt am 22.02.2010 um 14:50 Uhr von spike2006
ist mir schon klar das diese Wählen dürfen !!
Muss ich sie aber in den Satz auführen ?
Mfg
Spike2006
Erstellt am 22.02.2010 um 19:24 Uhr von delagundula
Hallo Spike,
Die von anderen Arbeitgebern gewerblich überlassenen „unechten“ Leiharbeitnehmer (§ 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG), denen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Satz 2 BetrVG ggf. nur das aktive und nicht das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) zusteht, müssen zur erleichterten Aufstellung von Vorschlagslisten in der Wählerliste gesondert gekennzeichnet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 3 WO).
Es empfiehlt sich, alle anderen nicht betriebszugehörigen Beschäftigten,
denen nach § 7 Satz 2 BetrVG das aktive, nicht jedoch das passive Wahlrecht zusteht, entsprechend zu kennzeichnen.
Erstellt am 22.02.2010 um 20:28 Uhr von peanuts
Muss ich sie aber in den Satz auführen ?
Nein