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BR-Wahl: Kranker Mitarbeiter legt Einspruch ein wg. fehlender Information

T
Techdok
Nov 2016 bearbeitet

Guten Tag,

zu unserer BR-Wahl am 2.3.10 haben wir am 19.2. die Briefwahlunterlagen versendet, u.a. an zum Wahltermin noch krankgeschriebene Mitarbeiter. Nun erhalten wir von einem seit längerem kranken Mitarbeiter einen Einspruch gegen die BR-Wahl, da er nicht persönlich über die Wahl informiert wurde und somit auch nicht kandidieren konnte.

Das Wahlausschreiben haben wir rechtzeitig per Aushang, E-Mail und im Intranet veröffentlicht. Der kranke MA hat zudem einen Firmen-PC zu Hause und somit theoretisch einen Zugang zum Firmensystem.

Wie sollen wir mit dem Einspruch umgehen? Besonders interessieren uns entsprechende Gesetzestexte und/oder bereits erfolgte Urteile.

Vielen Dank für alle Antworten

1.26601

Community-Antworten (1)

E
Erwin

22.02.2010 um 14:02 Uhr

Techdok

Wie sollen wir mit dem Einspruch umgehen? In dei Ablage legen. Der WV muss kranke AN nicht informiern.

Das Wahlausschreiben muß lediglich im Betrieb an geeigneten Stellen ausgehängt werden. Es kann zusätzlich über elektronische Mittel (Mail, intranet etc.) bekanntgegeben werden. Wenn ALLE Arbeitnehmer erreicht werden, kann es auch ausschließlich elektronisch verbreitet werden. (§ 3 Abs. 4 Satz 3 i.V. m. § 2 Abs. 4 Satz 4 WO BetrVg 1972)

Kommentar von Däubler/Kittner/Klebe:

Der Erlass des Wahlausschreibens erfolgt dadurch, dass es der WV im Betrieb bekanntmacht. Das geschieht grundsätzlich durch Aushang. Es ist zulässig, das Wahlausschreiben zusätzlich in elektronischer Form, z. B. durch Intranet, zu veröffentlichen. Seine ausschließliche Bekanntmachung in dieser Form ist nur zulässig, wenn alle AN davon Kenntnis erlangen können und sichergestellt ist, dass Änderungen des Wahlausschreibens nur vom WV vorgenommen werden können (Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 WO; vgl. ausführlich § 2 WO Rn. 9 ff.). Wird das Wahlausschreiben nach § 3 Abs. 4 Satz 2 WO lediglich ergänzend mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht, ist nur der Aushang maßgeblich, weil das Wahlausschreiben nur durch den Aushang wirksam erlassen werden kann, es sei denn, die Bekanntmachung auf elektronischem Weg entspricht den Anforderungen des § 3 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 4 WO (BAG 5. 5. 04 – 7 ABR 44/03). Zum Einsatz der IuK-Technik bei BR-Wahlen vgl. umfassend Schneider/Wedde, AuR 1 – 2/07, 26 ff.)

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