Einspruch gegen BR Wahl - wer kann wann Einspruch gegen die Wahl einlegen?
Hallo zusammen,
da ich schon zweimal sehr gut bei euch beraten wurde, möchte ich auch diesmal wieder auf Fachpersonal zurückgreifen.
Thema: BR Wahl - Listenwahl - eine Liste für ungültig erklärt, weil nicht zusammengetackert - bisher keine schriftliche Erklärung darüber erfolgt, konnten also den heilbaren Mangel auch nicht mehr beseitigen. Frage: Wann legt man Einspruch gegen die Wahl ein (bevor die eigentliche Wahl beginnt oder erst danach) und gibt es dafür einen bestimmten "Vordruck" oder besser: Muss man eine bestimmte Form des Einspruchs wahren oder reicht ein formloses...Hiermit fechten wir die Wahl aus den und den Gründen an. Danke im voraus Nick
Community-Antworten (6)
19.03.2006 um 16:16 Uhr
Hallo Nick, da ist dem Wahlvorstand aber ein großer Fehler unterlaufen! Dieser Vorfall ist tatsächlich ein "heilbarer Mangel", den man aus der Welt hätte schaffen können. Die Wahlanfechtung (§ 19 BetrVG) wird nicht beim Wahlvorstand vorgebracht! Das macht das Arbeitsgericht! Also, wenn ihr gewerkschaftlich organisiert sind, gebt denen Bescheid. Ansonsten hilft auch ein guter Arbeitsrechtler (Anwalt) Viel Glück, Mona-Lisa
19.03.2006 um 16:24 Uhr
Nein, keine Gewerkschaft, aber die Frage für mich ist jetzt:
Lasse ich sie erst wählen, oder lege ich schon jetzt, bevor alles eigentlich erst anfängt, schon Einspruch ein. Die Frist dafür ist ja 14 tage nach der eigentlichen Wahl.
19.03.2006 um 17:04 Uhr
Also Nick, den § 19 lese ich so, dass nur innerhalb dieser 14-Tage-Frist angefochten werden kann. Ich denke, dass ihr euer Veto beim Wahlvorstand bereits angekündigt habt. Schaut euch trotzdem nach einem guten Anwalt für Arbeitsrecht um, ihr werdet ihn mit Sicherheit brauchen, wenn ihr die BR - Wahl anfechten wollt! Gruss Mona-Lisa
19.03.2006 um 17:37 Uhr
Danke für den Tip. Schönes Wochenende.
19.03.2006 um 19:02 Uhr
Lieber Nick, hier noch ein Tip: oft kommt es gar nicht zu Anfechtungsverfahren, da Fehler im Vorfeld bereinigt werden - zumeist durch den Wahlvorstand selbst. Also - den WV auf den Fehler hinweisen! Vielleicht ist der Fehler gar nicht bewußt. Wenn doch, und der WV behebt den Fehler nicht selbst, könnt Ihr versuchen, den WV durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtlich dazu zwingen zu lassen (im laufenden Wahlverfahren). Dadurch würde ein Anfechtungsverfahren vermieden - scheint mir die bessere Vorgehensweise!!! Schönen Sonntag noch, Tom
19.03.2006 um 20:38 Uhr
Hallo Nick, am besten druckst Dir angehängtes Urteil aus und marschierst damit zum Wahlvorstand bzw. drückst es dem Listenführer in die Hand.
Ein "nicht zusammengetackerter Wahlvorschlag+Stützunterschriftenliste" hat auch überhaupt nichts mit einem heil- oder unheilbaren Mangel zu tun. Völliger Quatsch, sorry! Zum Zeitpunkt der ersten Stützunterschrift muss eine einheitliche Urkunde gegeben sein, da nutzt das Klammern, Tackern, Kleben usw. vor Einreichung doch wohl überhaupt nichts.
Wann habt Ihr Euren Wahlvorschlag eingereicht? Der Wahlvorstand hat eingereichte Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen, grundsätzlich spätestens innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Eingang. Über festgestellte Mängel muss der Wahlvorstand den Listenführer schriftlich informieren.
Gruß Fayence
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