Erstellt am 19.03.2006 um 15:16 Uhr von Mona-Lisa
Hallo Nick,
da ist dem Wahlvorstand aber ein großer Fehler unterlaufen! Dieser Vorfall ist tatsächlich ein "heilbarer Mangel", den man aus der Welt hätte schaffen können.
Die Wahlanfechtung (§ 19 BetrVG) wird nicht beim Wahlvorstand vorgebracht!
Das macht das Arbeitsgericht! Also, wenn ihr gewerkschaftlich organisiert sind, gebt denen Bescheid. Ansonsten hilft auch ein guter Arbeitsrechtler (Anwalt)
Viel Glück, Mona-Lisa
Erstellt am 19.03.2006 um 15:24 Uhr von Nick
Nein, keine Gewerkschaft, aber die Frage für mich ist jetzt:
Lasse ich sie erst wählen, oder lege ich schon jetzt, bevor alles eigentlich erst anfängt, schon Einspruch ein. Die Frist dafür ist ja 14 tage nach der eigentlichen Wahl.
Erstellt am 19.03.2006 um 16:04 Uhr von Mona-Lisa
Also Nick,
den § 19 lese ich so, dass nur innerhalb dieser 14-Tage-Frist angefochten werden kann.
Ich denke, dass ihr euer Veto beim Wahlvorstand bereits angekündigt habt.
Schaut euch trotzdem nach einem guten Anwalt für Arbeitsrecht um, ihr werdet ihn mit Sicherheit brauchen, wenn ihr die BR - Wahl anfechten wollt!
Gruss Mona-Lisa
Erstellt am 19.03.2006 um 16:37 Uhr von Nick
Danke für den Tip.
Schönes Wochenende.
Erstellt am 19.03.2006 um 18:02 Uhr von Tom
Lieber Nick,
hier noch ein Tip:
oft kommt es gar nicht zu Anfechtungsverfahren, da Fehler im Vorfeld bereinigt werden - zumeist durch den Wahlvorstand selbst.
Also - den WV auf den Fehler hinweisen! Vielleicht ist der Fehler gar nicht bewußt.
Wenn doch, und der WV behebt den Fehler nicht selbst, könnt Ihr versuchen, den WV durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtlich dazu zwingen zu lassen (im laufenden Wahlverfahren). Dadurch würde ein Anfechtungsverfahren vermieden - scheint mir die bessere Vorgehensweise!!!
Schönen Sonntag noch,
Tom
Erstellt am 19.03.2006 um 19:38 Uhr von Fayence
Hallo Nick,
am besten druckst Dir angehängtes Urteil aus und marschierst damit zum Wahlvorstand bzw. drückst es dem Listenführer in die Hand.
Ein "nicht zusammengetackerter Wahlvorschlag+Stützunterschriftenliste" hat auch überhaupt nichts mit einem heil- oder unheilbaren Mangel zu tun. Völliger Quatsch, sorry! Zum Zeitpunkt der ersten Stützunterschrift muss eine einheitliche Urkunde gegeben sein, da nutzt das Klammern, Tackern, Kleben usw. vor Einreichung doch wohl überhaupt nichts.
Wann habt Ihr Euren Wahlvorschlag eingereicht? Der Wahlvorstand hat eingereichte Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen, grundsätzlich spätestens innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Eingang. Über festgestellte Mängel muss der Wahlvorstand den Listenführer schriftlich informieren.
Gruß
Fayence
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Datum=2005-5&nr=10603&pos=14&anz=57