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Wo findet die Freistellung nach § 38 BetrvG statt

K
Kleener
Feb 2021 bearbeitet

Hallo Zusammen,

folgende Situation: Bei uns im Betrieb gibt es einen Freigestellten (50%) nach § 38. Dieser verbringt seine Freistellung allerdings zu 100% am Arbeitsplatz. (kein Einzelbüro)

Meine Frage: Darf man eine Freistellung nach §38 am Arbeitsplatz absolvieren?

Vielen Dank schon mal im Voraus.

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Community-Antworten (7)

K
kratzbürste

10.02.2021 um 14:30 Uhr

Man darf schon. Allerdings dürfte in Zweifel gezogen werden, dass man da seinen Aufgaben gerecht werden kann. An § 40 BetrVG sei erinnert.

M
Moreno

10.02.2021 um 14:36 Uhr

Ist in meinen Augen nicht der Sinn einer Freistellung! Warum macht er die Arbeit nicht im Betriebsratsbüro?

T
takkus

10.02.2021 um 14:46 Uhr

"Darf man eine Freistellung nach §38 am Arbeitsplatz absolvieren?"-> könnte man. Ist am Hochofen aber doof. Deswegen seh ich es so wie meine Vorredner.

G
ganther

10.02.2021 um 14:59 Uhr

Am Ende sollte es doch das BRM selber am besten wissen. Und wenn der BR der Meinung ist, dass es die Freistellung falsch nutzt, dann sollte man sie eben einem anderen Kollegen geben

K
Kleener

10.02.2021 um 15:02 Uhr

Vielen Dank für die Antworten.

Ich sehe das auch so.

Die Gründe des Freigestellten sind wohl, dass zu viel Arbeit auf dem Tisch wäre und eine Freistellung abseits vom Arbeitsplatz nicht planbar wäre.

N
nicoline

10.02.2021 um 15:12 Uhr

Es heißt nicht umsonst FREIstellung, das bedeutet nämlich, dass man von seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit FREIgestellt ist. Es ist so gut wie sicher, dass weder die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit noch die BR Arbeit korrekt erledigt wird in der Situation, die du schilderst und deswegen würde ich das Gremium dazu bewegen, ihn zu ermahnen, seine Freistellung auch als solche zu handhaben oder sie jemand anderem zu geben.

D
DummerHund

10.02.2021 um 15:21 Uhr

Wenn er meint das zu viel Arbeit auf den Tisch liegt, dann hätte er eher die Pflicht daran zu arbeiten wie der BR nach § 92a tätig werden könnte und nicht wie man nach dem Sinn des Willens des gesamten Gremiums und des § 38 BetrVG handelt. Sorry, aber der ist fehl am Platz.

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