Einsicht Vorschlagslisten
Hallo Forum
Ich bin Wahlvorstand und es sind bis jetzt 6 Listen bei mir eingegangen. Eine Kollegin wollte diese Listen einsehen um zu schauen wer als Kandidat auf den Listen steht. Ich habe Ihr diese Einsicht in die Listen verweigert. War das richtig? Steht das irgendwo geschrieben.
danke
Community-Antworten (6)
22.02.2010 um 10:02 Uhr
Richtig gehandelt. Siehe WO , § 10, Abs. 1 und 2. Die Listen werden durch Aushang veröffentlicht. Ich würde vorher die Einsicht ebenfalls verweigern.
24.02.2010 um 02:46 Uhr
Hi schlappe das sehe ich anders, denn woher sollen bei den 6 Listen von "bitawie" die Stützunterschriften kommen, wenn den Wahlberechtigten verweigert wird, sich für eine Liste entscheiden zu können? Das würde bedeuten, dass jeder Wahlberechtigte, der seine Stützunterschrift einer möglichen Bewerberliste zuordnen will, mit einer (seiner ganz persönlichen) völlig neuen Liste beim Wahlvorstand antritt. Die Wahlberechtigten müssen schon wählen können, welche Kandidatenliste sie mit ihrer Unterschrift unterstützen, oder nicht? Denkt nochmal darüber nach.
Ciao.
24.02.2010 um 07:40 Uhr
@SteffenG
diese überprüfung liegt einzig und allein dem wahlvorstand.
liest du §6 der wahlordnung und den kommmentar dazu (Fitting).
mfg
25.02.2010 um 01:28 Uhr
SteffenG: Warum sollte ein Beschäftigter eine Liste unterstützen wollen, die schon eine komplette Liste abgegeben hat? Es reicht doch, wenn er sie bei der späteren Wahl wählt.
Ich würde mich ebenfalls hüten, die Listen vorher bekannt zu geben. Beispiel: jemand sucht sich die Namen der bereits abgegebenen Unterschriften, macht dann eine eigene Liste und bittet die gleichen Leute nochmal um eine Unterschrift. Diese erklären dann ggf ihre Unterschrift auf der ersten Liste für ungültig...
27.02.2010 um 00:02 Uhr
Nun denn...; dann habe ich also beispielsweise auch gar keine Chance eine Liste zu unterstützen, die bereits vor Ablauf der Frist beim WV eingegangen ist. Ein Mitarbeiter, der z.B. zwei Tage vor Fristende aus dem Urlaub kommt, hätte genauso das Nachsehen wie diejenigen, die von den Vertretern der in Betracht kommenden Listen gar nicht angesprochen werden. Wie kann man seine Stützunterschrift leisten, wenn man keine Liste zu sehen bekommt? Paragraphen hin oder her - man sollte schon bedenken, dass der "Otto-Normalwähler" nicht wie die amtierenden WV-Mitglieder in der Materie stecken und ihnen das Recht zu wählen einräumen soweit es geht. Es ist nicht gerade wahlunterstützend, wenn man ständig mit allen möglichen Gesetzbüchern unterm Arm rumläuft und den Wahlwilligen sagt, was sie nicht dürfen, anstatt sie bei ihren Rechten zu unterstützen. Und ich bin davon überzeugt, dass ein grosser Teil derer, die sich hier im Forum zu Wort melden, sowohl die WO als auch den Kommentar zum BetrVG von Fitting und Co. in den letzten Tagen hinreichend gepaukt hat. Es macht also wenig Sinn damit zu prahlen, dass man weiß, in welchem Buch und in welchem Paragraphen etwas geregelt ist, um andere auf das Komma oder Semikolon in §x Abs.Y zu verweisen. Na ja - "Der Edelschimmel-Käse verrät auch niemandem, dass er mal als ganz gewöhnlicher Quark angefangen hat". Ist es nicht eine der Aufgaben des WV, die Wählerinnen und Wähler zu beraten, falls etwas unklar ist?? Letztlich hängt aber das eigentliche Wahlergebnis nicht von der Anzahl der Stützunterschriften ab, sofern jede Liste das Minimum an Unterschriften aufweist. Wenn nicht, dann hab ich sicher etwas falsch verstanden, sorry.
27.02.2010 um 00:22 Uhr
"Letztlich hängt aber das eigentliche Wahlergebnis nicht von der Anzahl der Stützunterschriften ab, sofern jede Liste das Minimum an Unterschriften aufweist."
Genau richtig.
Für die Anzahl der Stützunterschriften ist allein der Einreicher der Liste verantwortlich. Wenn er der Ansicht ist, dass ihm die Unterschriften reichen, dann gibt er die Liste ab und damit ist Schluss. Wer gern noch seine Unterschrift gegeben hätte, darf sich nicht beim Wahlvorstand beklagen, sondern müsste sich an den Listenführer wenden.
Aber wie du schreibst, macht es keinen Unterschied, ob die Liste mit 100% oder 500% der erforderlichen Stimmen als gültig bewertet wird. Es mach lediglich Sinn, eine gewisse Anzahl von Stimmen mehr zu haben als erforderlich, falls der Wahlvorstand welche streichen muss.
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