ArbG und LAG verneinen MBR bei Homeoffice
aus meiner Sicht völlig weltfremd: https://www.faz.net/aktuell/karriere-hochschule/buero-co/wella-werk-wenn-der-betriebsrat-das-homeoffice-aufhaelt-17183311.html https://community.beck.de/2021/02/07/streit-im-wella-werk-beschaeftigt-arbeitsgerichte-betriebsrat-pocht-auf-mitbestimmungsrecht-bei-einfuehrung
Das LAG Hessen meint, die Einführung des mobilen Arbeitens sei nicht mitbestimmungspflichtig, da es untrennbar mit dem Erbringen der Arbeitsleistung verknüpft sei. Ich persönlich sehe hier Mitbestimmung nach 87 Abs. 1 Nr, 1 + 6 + 7, dann noch 99.... Leider konnte ich die Urteilsbegründung noch nicht finden, aber das Urteil hat mich gerade echt aufgeregt. Der BR war sicher auch nicht geschickt in seinem Verhalten und Argumentation. Wenn ein AG hier aber den Br so abtropfen lässt braucht er sich doch nicht wundern, wenn man am ArbG sitzt. Dass Richter hier dem AG einen Freifahrtschein geben, halte ich für dramatisch. Ich sehe schon einige Personaler die nun den BRs sagen, dass sie hier nichts zu melden haben
Community-Antworten (8)
09.02.2021 um 13:43 Uhr
Es gibt zwischen AG-Verband Chemie und der IG BCE eine tarifliche Vereinbarung. Im Text steht auch eine Begründung.
09.02.2021 um 14:22 Uhr
ja steht da. Aber mich würde es sehr wundern, wenn damit das MBR nach 87 BetrVG weg wäre. Der TV regelt Fragen des betrieblichen Gesundheitsschutzes abschließend? Der betrieblichen Ordnung? Der dazu eingesetzten Technik? Und einen Eingangssatz wie bei § 87 ´BetrVG gibt es bei § 99 BetrVG schon mal gar nicht. So einfach können es sich die Tarifvertragsparteien nicht machen. Und das Zitat aus dem Artikel "Das LAG Hessen meint, die Einführung des mobilen Arbeitens sei nicht mitbestimmungspflichtig, da es untrennbar mit dem Erbringen der Arbeitsleistung verknüpft sei" stellt nicht auf den TV ab
09.02.2021 um 16:22 Uhr
Ich bin dann gerade mal der Pressemitteilung gefolgt, und muss sagen das das Gericht dort völlig zu recht so geurteilt hat. Das Urteil bezieht sich ja rein auf die Einführung zu Home Office und nicht um die inhaltliche Mitgestaltung. Und hier stellt der AG zudem noch den Gesundheitsschutz ganz oben an. Für mich handelt der BR hier ein bisschen engstirnig und hat sich vom 1. bis zum 2. Lockdown nur an Kaffeetassen fest gehalten.
09.02.2021 um 16:58 Uhr
verstehe ich jetzt aber auch nicht warum der BR dagegen Klage erhoben hat. es geht um vorübergehendes mobiles Arbeiten von zu Hause auf freiwilliger Basis aufgrund von Coronaschutz. mittlerweile muss der AG ja begründen wenn er es nicht macht wo es möglich ist. Jeder AN der das nicht möchte kann NEIN sagen und bleibt im Büro. Wenn es über die Zeit nach "Corona" geht ist das sicher was anderes, auch weil dann das Thema der Freiwilligkeit dauerhaft geregelt sein muss und die bereits erwähnten Themen etc.pp. bei uns sind mittlerweile fast alle MA freiwillig im HO und wer nicht will bleibt dann im Büro. Das Thema BV wird mit Blick auf nach Corona ausgehandelt. Aber immerhin hätte der AG jetzt eine Begründung seine MA im Büro zu lassen, ich glaube damit würde er durchkommen - der BR will das nicht, er erhebt Klage
ja, ich habe den Artikel gelesen -FAZ -
09.02.2021 um 22:53 Uhr
Man kennt ja nicht den gesamten Sachverhalt. Daher ist es schwierig eine echte Wertung vorzunehmen. Der BR steht aber nicht gerade in einem guten Licht da. Aber bei einer Zeitung wie der FAZ auch nicht gerade ungewöhnlich. Was die Rechtsfrage anbetrifft. Das MBR des § 99 BetrVG, das m.E. durchaus betroffen ist, wenn die MA ins Homeoffice wechseln, schützt du nicht im einstweiligen Rechtschutz auf diese Weise. Was die MBR aus § 87 BetrVG betrifft so bin ich auch verwundert. Wir sind im einstweiligen Rechtschutz. Der BR muss also eine Unterlassung fordern, weil sein MBR verletzt ist. Wenn ich dann nicht mit dem Strauß der Möglichkeiten aus § 87 BetrVG argumentieren, bin ich entweder völlig naiv oder aber unheimlich schlecht vom RA beraten (oder beides). Und dann verwundert das Urteil schon. Aber auch da: ohne Urteilsbegründung alles Spekulation. Vielleicht sah das Gericht sogar ein MBR als gegeben an, aber keine besondere Eilbedürftigkeit. Dann ergeht ja auch keine Einstweilige. Nicht jeder Richter lässt sich auf solche Sachen im einstweiligen Rechtschutz ein. Das erkennt man erst (in ein paar Jahren) im Hauptsacheverfahren abschließend. Daher mein Fazit: interessante Entscheidung aber noch viel zu früh um daraus einen Skandal zu machen
09.02.2021 um 23:47 Uhr
Laut Text im Link:
"Doch der Betriebsrat ging gerichtlich dagegen vor. In zwei Eilentscheidungen vor dem Arbeitsgericht Darmstadt und dem Hessischen Landesarbeitsgericht ist er damit unterlegen – ebenso im Hauptverfahren in erster Instanz. Jetzt liegt der Fall wieder vor dem Landesarbeitsgericht."
also hat der BR sogar schon das Hauptsacheverfahren verloren. Ja, "nur" in erster Instanz. Aber der Text lässt eigentlich auch tief blicken:
"Schon Ende März vergangenen Jahres habe man angeboten, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, die vorübergehendes mobiles Arbeiten auf freiwilliger Grundlage ermöglicht hätte. Wella beruft sich auch auf eine entsprechende tarifliche Vereinbarung, die die Gewerkschaft IG BCE und der Arbeitgeberverband Chemie getroffen hatten, um während der Pandemie die Arbeitnehmer vor Infektionen zu schützen. Der Betriebsrat habe auf das Verhandlungsangebot jedoch „bis heute nicht reagiert“, sondern stattdessen ein Eilverfahren angestrengt mit dem Ziel, das mobile Arbeiten untersagen zu lassen."
und dann bekommt man im Verfahren eben auch die Quittung, denn:
"Es schreibt zudem explizit, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei „kein subjektives absolutes Recht, welches um seiner selbst willen gegeben ist“, sondern diene dazu, zum Schutz der Arbeitnehmer mitgestaltend tätig zu werden."
und das finde ich auch total korrekt. Wenn der BR keine Verhandlungen über die BV aufnehmen will, hat er mMn (überspitzt gesagt) das Recht verwirkt, hier "mitkamellen" zu wollen.
10.02.2021 um 00:36 Uhr
... schon das Hauptsacheverfahren verloren.
Offensichtlich noch nicht rechtskräftig. Daher noch nicht verloren. Und beim Zitat bin ich bei der FAZ vorsichtig. Aber ich nehme auch nicht alles für bare Münze was sonstige Tendenzblätter schreiben. Daher warte ich auf die Gründe. Werden sicher bald durch die Gazetten fliegen. Das Zitat spricht für mich erst mal dafür, dass das Gericht keinen Verfügungsgrund gesehen hat. Und das ist ja nicht abwegig, so wie du es auch schreibst
10.02.2021 um 10:41 Uhr
schade und auch etwas komisch finde ich, dass nirgends die AZ zu finden sind
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