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Einspruchh gegen Wahlausschreiben

P
ponii
Nov 2016 bearbeitet

kann man eigentlich auch gegen das wahlausschreiben einspruch erheben, wenn man feststellt, dass die anzahl der mitarbeiter, die für die größe des betriebsrates herangezogen wird, definitiv falsch ist?

4.055034

Community-Antworten (34)

B
BrumbärTosca

20.02.2010 um 17:19 Uhr

Ja sicher kann man! Nachweise bzw. Beweise das falsch ermittelt wurde wäre dann sinnvoll!

N
nicoline

20.02.2010 um 17:22 Uhr

Ich lese immer nur, dass ein Einspruch gegen die Wählerliste möglich ist.

R
ridgeback

20.02.2010 um 17:34 Uhr

ponii/nicoline, da es sich hier um eine nicht ordnungsgemäße Bekanntgabe (falsche Berechnung) des Wahlausschreibens handelt, liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren vor.

N
nicoline

20.02.2010 um 17:40 Uhr

Löwenhund, hab mir schon gedacht, dass jemand diesen Rückschluss ziehen wird, aber es besteht keine Identität, fand meine Antwort nur zu zynisch ;-)) und das was Du antwortest ist mir klar, aber trotzdem lese ich nirgends, dass man Enspruch gegen das Wahlausschreiben einlegen kann, es ist überall nur von der Wählerliste die Rede.

R
rainerw

20.02.2010 um 17:43 Uhr

§ 4 Einspruch gegen die Wählerliste

1 Gesetz verweist aus 3 Artikeln auf § 4

(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Betriebsratswahl nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden.

(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvorstand unverzüglich zu entscheiden. Der Einspruch ist ausgeschlossen, soweit er darauf gestützt wird, dass die Zuordnung nach § 18a des Gesetzes fehlerhaft erfolgt sei. Satz 2 gilt nicht, soweit die nach § 18a Abs. 1 oder 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes am Zuordnungsverfahren Beteiligten die Zuordnung übereinstimmend für offensichtlich fehlerhaft halten. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung muss der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer spätestens am Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.

(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im Übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt von Wahlberechtigten in den Betrieb oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.

V
vokuhila

20.02.2010 um 17:45 Uhr

Du kannst in jedem fall Einspruch einlegen, da es sich um eine grundlegende Sache des Wahlausschreibens handelt. Beweise es mit mit Fakten, so wie: Anzahl der MA ergibt Anzahl der BR. Die Frist von zwei Wochen einhalten nicht vergessen, dies muß auch im Wahlausschreiben enthalten sein. Dein Einspruch wird dann von den Wahlvorständen ausgewertet.

R
ridgeback

20.02.2010 um 17:49 Uhr

nicoline, Auszug BetrVG-Kommentar; Verstöße gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren liegen z. B. vor bei: – Fehlen oder nicht ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Wahlausschreibens (BAG 27. 4. 76, AP Nr. 4 zu § 19 BetrVG 1972); – unzutreffender Hinweis im Wahlausschreiben auf die Mindestquote für das Minderheitsgeschlecht ohne Vornahme einer Korrektur durch den WV (BAG 10. 3. 04 – 7 ABR 49/03); uvm.

N
nicoline

20.02.2010 um 17:55 Uhr

ridgeback ich weiß das doch, ändert aber nichts daran, dass in all meinen Unterlagen trotzdem nichts darüber steht, dass man gegen das Wahlausschreiben Einspruch erheben kann.

R
ridgeback

20.02.2010 um 17:58 Uhr

nicoline, Du kleine Wissende ;-)) muss das denn extra erwähnt werden? Ein Verstoß liegt vor, entweder berichtigen oder im Zweifelsfall anfechtbar.

R
rainerw

20.02.2010 um 17:59 Uhr

nicoline, es steht aber doch in den oben von mir kopierten Pharagraphen. Denn da die Wählerliste ein Bestandteil des Wahlausschreibens; auch wenn es sich nicht unmittlbar am selben Ort befindet.

N
nicoline

20.02.2010 um 18:03 Uhr

ridgeback, Du großer Hund ;-)) ich finde ja, es wird ja auch extra die Einspruchsmöglichkeit für die Wählerliste erwähnt!

D
duundich

20.02.2010 um 21:09 Uhr

Würde sich den die Größe des BR ändern?

I
ichunddu

20.02.2010 um 21:42 Uhr

Würde man sich sonst Gedanken machen?

P
ponii

20.02.2010 um 21:49 Uhr

ja!!!!!!!!

K
Kölner

20.02.2010 um 21:54 Uhr

@all Spannend. Jetzt bin ich mal gespannt: Wenn das Wahlausschreiben ganz offensichtlich falsch ist, der WV dies aber dennoch anders sieht... ...wer oder was stoppt dann die Wahl? Wohl niemand!

P
ponii

20.02.2010 um 22:00 Uhr

@Kölner und dann bliebe nur die anfechtung?

K
Kölner

20.02.2010 um 22:01 Uhr

@ponii ...Korrekt! Und die kann dauern!

N
nicoline

20.02.2010 um 22:03 Uhr

@Kölner wirklich keine andere möglichkeit?

K
Kölner

20.02.2010 um 22:06 Uhr

@nicoline Welche würdest Du gerne sehen?

N
nicoline

20.02.2010 um 22:16 Uhr

@Kölner würde ich fragen, wenn ich 'ne Idee hätte? Da kann man ja für ponii nur auf einen einsichtigen WV hoffen.

D
duundich

21.02.2010 um 00:31 Uhr

Wenn keine Einsicht des WV, heißt das dann Arbeitsgericht?

H
hans

21.02.2010 um 00:44 Uhr

Jepp. Dieses.

N
nicoline

21.02.2010 um 01:02 Uhr

P
Peanuts

21.02.2010 um 11:53 Uhr

"kann man eigentlich auch gegen das wahlausschreiben einspruch erheben, wenn man feststellt, dass die anzahl der mitarbeiter, die für die größe des betriebsrates herangezogen wird, definitiv falsch ist?"

Wer hat das denn festgestellt? Und wie kommt dieser Jemand zu dieser Annahme? Wurden zu viel oder zu wenig AN berücksichtigt?

P
ponii

21.02.2010 um 13:28 Uhr

ein arbeitnehmer. er hat beweise, dass zu wenig berücksichtigt wurden.

P
Peanuts

21.02.2010 um 13:48 Uhr

"ein arbeitnehmer. er hat beweise, dass zu wenig berücksichtigt wurden."

Wie sehen denn diese "Beweise" aus? Welche AN wurden bei der festzustellenden BR-Größe nicht berücksichtigt?

Und noch etwas ...

"Für die Berechnung ist nicht entscheidend, wie viele Arbeitnehmer dem Betrieb zufällig zur Zeit der Betriebsratswahl angehören. Vielmehr ist auf die normale Zahl der Beschäftigten abzustellen, also auf die Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist. Dies erfordert regelmäßig sowohl einen Rückblick als auch eine Prognose (vgl. BAG, Beschluss vom 09.05.1995, 1 ABR 54/94, AP Nr. 33 zu § 111 BetrVG 1972, zu B II 1)."

P
ponii

21.02.2010 um 17:14 Uhr

auf der wählerliste stehen 995 wähler, es fehlen 4 elternzeitler, 2 langzeitkranke, 2 befristet berentete, 1zivi (ma des betriebes, der woanders seinen zivildienst leistet).

P
Peanuts

21.02.2010 um 18:03 Uhr

Und wo sind jetzt die Beweise dafür, dass der WV die zu wählende BR-Größe falsch bestimmt hat?

Die Wählerliste ist als Beweis nur sehr bedingt geeignet, da z.B. auch wahlberechtigte Leiharbeitnehmer aufgeführt werden (falls es die bei Euch geben sollte).

Bei der Betriebsgröße würde es mich jedenfalls nicht wundern, wenn regelmäßig weniger als 1001 AN beschäftigt wären.

Und wer weiß, vielleicht liegen dem WV ja noch ganz andere Erkenntnisse vor, was die Anzahl der regelmäßig beschäftigten AN betrifft.

"es fehlen 4 Elternzeitler, 2 langzeitkranke, 2 befristet berentete, 1zivi (ma des betriebes, der woanders seinen zivildienst leistet)"

Dann hätte fristgereicht Einspruch gegen die Wählerliste erhoben werden können. Ist das nicht geschehen, wird eine Wahlanfechtung aus diesem Grund höchstwahrscheinlich nicht zugelassen.

Dieser AN sollte den Ball schön flach halten. ...

P
ponii

21.02.2010 um 18:30 Uhr

diese ma sind demjenigen, der das fehlen auf der wählerliste bemerkt hat, persönlich bekannt, da sie in seiner, einer ziemlich grossen, abteilung arbeiten.

es gibt keine leiharbeiter

welche erkenntnisse könnten das denn sein?

es waren die letzten jahre regelmäßig mehr als 1001 an beschäftigt, wir hatten starken personalabbau

einspruch gegen die wählerliste ist ja noch möglich, aber was nützt es denn für die grösse des br?

P
Peanuts

21.02.2010 um 18:41 Uhr

"einspruch gegen die wählerliste ist ja noch möglich, aber was nützt es denn für die grösse des br?"

Dann sollte zumindest fristgerechter Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt werden.

"es waren die letzten jahre regelmäßig mehr als 1001 an beschäftigt, wir hatten starken personalabbau"

Wer sagt denn, dass der AG in nächster Zeit keinen weiteren Stellenabbau plant? Woher stammt eigentlich die Kenntnis, dass in den letzten Jahren regelmäßig mehr als 1001 AN beschäftigt waren?

Von einer definitiv falsch bestimmten BR-Größe kann bislang jedenfalls keine Rede sein.

P
ponii

21.02.2010 um 18:56 Uhr

einspruch wird erfolgen

das soll also heißen, der ag stellt die prognose und legt damit die größe des br fest?

die kenntnis stammt von den betriebsversammlungen, auf denen der ag regelmäßig darüber berichtet hat

P
Peanuts

21.02.2010 um 19:14 Uhr

"das soll also heißen, der ag stellt die prognose und legt damit die größe des br fest?"

Das heißt es nicht. Das Zitat im Beitrag 144885 bezieht sich ausschließlich auf den WV.

P
ponii

21.02.2010 um 21:25 Uhr

aha.

vor der krise immer um die 1400 ma, jetzt auf der wählerliste 995, aufträge ziehen wieder an, was sollte der wv denn nun richtigerweise prognostizieren? exakt 1000? 1200? und wie weit soll denn diese prognose reichen? über das nächste jahr, die nächsten 2,3,4, jahre?

D
derdermalwjlwar

03.03.2010 um 20:20 Uhr

"was sollte der wv denn nun richtigerweise prognostizieren? exakt 1000? 1200? und wie weit soll denn diese prognose reichen? über das nächste jahr, die nächsten 2,3,4, jahre?"

Das ist doch völlig egal.

Wichtig ist nur, dass der WV seine Prognose und die Entscheidung dokumentiert. Worauf die beruht kann er selbst entscheiden, und da kann er auch sagen: Ich habe dem AG geglaubt.

Ich denke auch nicht, dass das dann eine Anfechtung rechtfertigt. Ein Irrtum bei der Prognose und der Entscheidung ist nicht sanktioniert.

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