personalchefin als BR
unsere stellv.Personalchefin will sich als BR-Mitglied aufstellen lassen. Geht das überhaupt? das wäre doch schwachsinn,gerade bei einer Kündigung.Wessen Interesse würde Sie z.B bei einer Kündigung vertreten.Danke füe Eure Antwort.
Community-Antworten (7)
20.02.2010 um 09:13 Uhr
Die WO kennt ihr und einen WV habt ihr auch ?
20.02.2010 um 09:23 Uhr
Schau dir doch mal in diesem Zusammenhang die " Leitenden Angestellten " an.
Wenn die stellv. Personalchefin eine " leitende Angestellte " sein sollte, kann sie sich nicht aufstellen lassen und kann auch nicht gewählt werden.
Sollte festgestellt werden, das die stellv. Personalchefin keine "Leitende Angestellte " ist, darf sie sich natürlich aufstellen lassen.
20.02.2010 um 10:40 Uhr
@brchris,
Definition: leitende Angestellte etc. siehe § 5 BetrVG, oder googeln. Das Spagat zwischen Ehrenamt und Job ist nicht ungewöhnlich. Sollten die Kollegen das genauso wie Du sehen, nimms leicht.....
20.02.2010 um 11:50 Uhr
brchris,
folgende Punkte kann man prüfen, ob es sich um eine leitende Angestellte im Sinne des
§ 5 Absatz 3 BetrVG handelt:
§ 22 Absatz 1 Nummer 2 ArbGG;
§§ 14 Absatz 2, 17 Absatz 5 KSchG;
§ 18 Absatz 1 Nr 1 ArbZG;
§ 22 Absatz 1 Nummer 2 ArbGG;
§§ 1 SprAuG, 3 MitbestG;
20.02.2010 um 14:54 Uhr
Wer leitender Angestellter sein will, muss dies nachweisen können!
Sofern ein Arbeitnehmer nicht darlegt, zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in einer Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt gewesen zu sein, gilt er nicht als leitender Angestellter. Es genügt nicht, nur vorzutragen, für Einstellungen und Entlassungen zuständig gewesen zu sein, darüber entschieden und entsprechende Vorgänge unterzeichnet zu haben, wenn der Betroffene hierfür keine weiteren Nachweise einreicht und sich aus dem Arbeitsvertrag keinerlei Anhaltspunkte für solche Zuständigkeiten ergeben.
LAG Köln, 29.6.2009 - Az: 5 Sa 22/09
Die Personalchefin ist i.d.R. meistens nicht berechtigt ohne Zustimmung der GF/GL Einstellungen vorzunehmen
20.02.2010 um 15:17 Uhr
Die Beispiele für leitende Angestellte: Bejaht: Leiter der Buchhaltung, der EDV-Organisation, der Fertigungsplanung in größeren Betrieben, Wirtschaftsprüfer als angestellter Prüfungsleiter, Leiter einer Betriebsabteilung mit direktem Gegnerbezug zur Arbeitnehmerschaft und zum Betriebsrat, Leiter des Ausbildungswesens, Chefpilot.
Verneint: Werkmeister, Hauptkassierer, Bilanzbuchhalter, Leiter eines Supermarktes ohne nennenswerte Entscheidungsbefugnisse, Werksarzt, Redakteur, Leiter einer Betriebsabteilung ohne nennenswerte Anordnungsbefugnis im Mitbestimmungsbereich, Titularprokurist, Polier, der selbstständig Hilfskräfte einstellen und entlassen darf. Quelle: haufe-Personal
20.02.2010 um 17:53 Uhr
Eigentlich ganz einfach, sollte die sich nachweislich aufstellen lassen dürfen, dann nehmt das so hin, aber reagiert richtig, indem ihr eine Gegenliste aufstellt und in euerem Wahlkampf auf die Person und ihre Stellung im Betrieb hinweist. Wer dann noch diese Liste mit dieser Person wählt.............?????? Ist dasProblem auf euerer Seite..............!!!!
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