Erstellt am 19.02.2010 um 12:11 Uhr von erwin
Krankheit mindert nicht den gesetzlichen Urlaubsanspruch, beim tariflichen (mehr) muss man im TV nachsehen.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch kann auch nicht wegen AU/Krank verfallen.
Wenn man Mitglied der Gewerkschaft ist, hat man den Vorteil, dass man nun dort anfragen könnte und auch um Unterstützung bitten.
Man kann aber auch den vollen Urlaubsanspruch schriftlich beantragen und dann den AG auffordern ggf. schriftlich mit benennung der Rechtsgrundlage diesen abzulehnen, damit man das Ganz seinem Anwalt zur Prüfung vorlegen könnte. Dieses könnte die Sicht des AG vielleicht auch schon ändern.
Erstellt am 19.02.2010 um 13:47 Uhr von Niemand
Hab gerade auch diese Information bekommen:
Neu durch EGH erzwungen, BAG 9 AZR 983/07: Urlaub verfällt nicht mehr (Vertrauensschutz)
Achtung:
Die Entscheidung des BAG betrifft nur den gesetzlichen Urlaub!
Aber: Wenn der Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nicht zwischen gesetzlichem und vertraglichem Urlaub differenziert, wird der gesamte Urlaub wie gesetzlicher Urlaub gehandelt.
Sonderurlaub für Schwerbehinderte ist dem gesetzlichen Urlaub gleichgestellt.
Die Information stammt aus der Veranstaltung:
Neue Rechtsprechung zum Arbeitsrecht
Weber & Partner, 4.2.2010 Liederhalle, Stuttgart
Es kommt also auf den Wortlaut an.
Erstellt am 19.02.2010 um 14:25 Uhr von erwin
Niemand
Es wäre schön, wenn es aus der Veranstaltung auch Rechtsgrundlagen für diese Aussagen gäbe. Es gibt aktuelle Urteile welche es anders sehen. Auch was den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte betrifft. Letzteres wird wohl vom EuGH anders entschieden werden.
Das BAG hat aber selbst schon ausdrücklich gesagt, der EuGH Entscheid trifft NICHT auf den tariflichen Mehrurlaub zu. Hier wäre es alleine die Sache der Tarifpartner es zu regeln. Doch dieses dürft bei der augenblicklichen Lage wohl nicht zu positiven kommen.
Ja, es gibt Anwälte die es ggf. anderes sehen, nur zählt dieses nicht sofern das BAG/ EuGh dieses nicht so bestätigen.
Übrigens, auch auf der Webseite der Kanzlei wird KEINE entsprechende Aussage gemacht, was die Unverfallbarkeit des tariflichen Urlaub betrifft. Auch dort wird NUR auf die EuGH Entscheidung und die Unverfallbarkeit des gesetzlichen Urlaub hingewiesen.
Erstellt am 19.02.2010 um 14:35 Uhr von pauli
Der tarifliche Urlaubsanspruch bleibt doch bis zum Ende des Übertragungszeitraumes (31.03.) erhalten. Ich glaube nicht, dass der Tarifvertrag vorsieht, dass der tarifliche Urlaub bereits innerhalb des Übertragungszeitraumes auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen schrumpft. Was zu prüfen wäre. Allerdings sind es nur noch 28 Arbeitstage bis zum 31.3. Mit den 30 wird das wohl nichts mehr werden.