Erstellt am 18.02.2010 um 13:56 Uhr von Rattle
@DocHuddel
blauer button auf der startseite hier.
mfg
Erstellt am 18.02.2010 um 14:17 Uhr von DocHuddel
@Rattle
Sorry. Da finde ich die entsprechende Gesetze. Ist ja alles klar. Was fehlt sind konkrete Infos zum Thema "Wie man auf einer Betriebsversammlung einen Wahlvorstand wählt".
Z.B.
- Geheime Wahl oder Abstimmung per Handzeichen?
- Steht immer eine Dreiergruppe zur Wahl oder jede Person einzeln und die mit den drei meisten Stimmen sind im WV und die folgenden Ersatz?
Oder, falls ich es wirklich übersehe, spendier' doch mal 'nen genauen Link ;-)
Danke & Gruss.
Erstellt am 18.02.2010 um 20:02 Uhr von nicoline
DocHuddel
vielleicht hilft das:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 14a BetrVG, II. Das zweistufige vereinfachte Wahlverfahren Rn 10 + 11
Wahlvorschläge zur Wahl des WV können sowohl aus der Mitte der Versammlung gemacht werden als auch von den Einladenden kommen. Der WV wird von der Mehrheit der anwesenden AN, nicht nur der wahlberechtigten, gewählt. Als WV-Mitglieder kommen aber nur wahlberechtigte AN des Betriebs in Betracht. Die Wählbarkeit ist nicht erforderlich. Die Zahl der WV-Mitglieder ist auf drei beschränkt (Ausschluss des § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, vgl. § 17 a Nr. 2). Die Bestellung von Ersatzmitgliedern ist zulässig.
Die Wahl des WV durch geheime Wahl ist nicht vorgeschrieben. Sie würde im Übrigen dem Grundsatz der Vereinfachung des Wahlverfahrens widersprechen, da bei geheimer Wahl die Verwendung von Stimmzetteln erforderlich wäre. Die Wahl des WV kann somit durch Handaufheben vorgenommen werden. Abzustimmen ist prinzipiell über die einzelnen Kandidaten. Nach den Grundsätzen der Vereinfachung des Verfahrens kann jedoch eine Abstimmung über einen kompletten Vorschlag erfolgen, der drei WV-Mitglieder und Ersatzmitglieder enthält, sofern sich letztere nur in dieser Eigenschaft zur Verfügung stellen. Werden allerdings mehr als drei Bewerber für das Amt als WV-Mitglied vorgeschlagen, hat eine (formlose) Abstimmung zu erfolgen. Für die Wirksamkeit der Wahl genügt die Mehrheit der anwesenden AN. Sind beispielsweise 30 AN in der Versammlung anwesend, sind für die Wirksamkeit eines Vorschlags 16 Stimmen notwendig. Ist die Wahl des WV erfolgt, ist von der Versammlung eines der WV-Mitglieder zum Vorsitzenden des WV zu wählen; auch hier genügt die Mehrheit der anwesenden AN. Unterlässt die Versammlung die Wahl des Vorsitzenden, wählen ihn die WV-Mitglieder aus ihrer Mitte.
Erstellt am 19.02.2010 um 12:11 Uhr von DocHuddel
Danke nicoline,
das hilft!
Grüsse.