Amtszeitende nach Betriebsübergang
Bleibt ein bereits gewählter Betriebsrat, nach einer Betriebsübernahme bzw. Betriebsübergang in ein anderes Unternehmen, auch dann noch im Amt, wenn aus der Bezeichnung „Standort“ jetzt nur noch ein s.g. „Büro“, mit allerdings gleicher Mitarbeiterzahl, wird?
Community-Antworten (6)
18.02.2010 um 13:14 Uhr
Hallo, wenn der übergehende Betrieb im übernehmenden Betrieb erhalten bleibt, bleibt auch der Betriebsrat im Amt. Nachzulesen § 613a BGB
18.02.2010 um 13:38 Uhr
mainpower
Ich weis nicht was Du im § 613a BGB alles ließt, doch vielleicht hast Du ja einen eigenen :-(
§ 613a BGB, regelt die Rechte und Pflichten der AN/AG nach Betriebsübergang. Er regelt nicht das Thema "Amtszeit/ Weiterbestehen des BR" Dieses wird im § 21 BetrVG geregelt. Hier kommt es dann darauf an: Verschmelzung? Spaltung? Neuer Betrieb? oder "nur" neuer Chef?
also "zauberfee" einmal den § 21 nachlesen!! Weiter aber auch unbedingt die §§ 21a, 21 b, 22 und § 24 BetrVG lesen.
18.02.2010 um 14:11 Uhr
@erwin, lies mal weiter: Schutzbereich des 613a BGB
18.02.2010 um 14:49 Uhr
mainpower
...habe ich. Man kann es auch hier: http://www.verdi.de/tk-it.nrw/weitere_themen_und_infos/recht/betriebsuebergang_nach_613a_bgb/#2-schutzbereich-des-a7-613-a-bgb
- Schutzbereich des § 613 a BGB
§ 613 a BGB bewirkt, dass die betroffenen ArbeitnehmerInnen einen neuen Arbeitgeber erhalten, ohne dass sie gefragt werden und gelegentlich, ohne dass sie es überhaupt wissen. Die Rechte und Pflichten des neuen Arbeitgebers bleiben zunächst einmal dieselben wie die des bisherigen Arbeitgebers. Weder der alte Arbeitgeber noch der neue können den Übergang der Arbeitsverhältnisse unmittelbar verhindern. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist die zwingende rechtliche Konsequenz des Übergangs eines Betriebes oder eines Betriebsteils. Auch Vereinbarungen mit den ArbeitnehmerInnen, wonach der Betriebsübergang selber oder bei einem Betriebsübergang der Übergang von sozialem Besitzstand ausgeschlossen werden, sind ungültig.
§ 613 a BGB ist eine zwingende Schutzvorschrift, von der nur zugunsten der ArbeitnehmerInnen abgewichen werden kann.
....... Falls beim Übergang eines gesamten Betriebes der Betriebsrat mit übergegangen ist, existiert nach Ausübung des Widerspruchsrechts auch kein Betriebsrat mehr im abgebenden Unternehmen, der bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 102 BetrVG angehört werden müsste.
fasll der BR icht komplett mit übergegangen ist, und der alte Betrieb ggf. noch teilweise existent ist, gibt es dort ggf. weiterhin einen BR.
Der Betriebsrat beim Betriebsübergang
Wechselt der ganze Betrieb den Inhaber, dann wechselt mit den ArbeitnehmerInnen auch der Betriebsrat. Dies gilt allerdings nur solange, wie der übergehende Betrieb im übernehmenden Unternehmen erhalten bleibt. Der Betriebsrat geht dagegen unter, wenn der übergehende Betrieb beim aufnehmenden Unternehmen in einen anderen Betrieb eingegliedert wird oder wenn der Betrieb beim aufnehmenden Unternehmen stillgelegt wird. Wechselt nur ein Teil eines Betriebs auf ein anderes Unternehmen, dann sind unterschiedliche Fallgestaltungen möglich.
1.Der Hauptteil bleibt beim ursprünglichen Unternehmen. Dann bleibt auch der Betriebsrat beim ursprünglichen Unternehmen. Vorher abgeschlossene Betriebsvereinbarungen gelten dort weiter. Unter den Voraussetzungen des § 13 BetrVG muss gegebenenfalls eine Neuwahl durchgeführt werden. In dem übergehenden Betriebsteil muss ein neuer Betriebsrat gewählt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Bis dahin, längstens für die Dauer von 6 Monaten, führt der ursprüngliche Betriebsrat die Geschäfte auch für den übergegangenen Betriebsteil (§ 21a BetrVG). Die 6-Monats-Frist kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung auf 12 Monate verlängert werden.
2.Der Hauptteil des ursprünglichen Betriebs geht auf ein anderes Unternehmen über. Dann gehen auch der Betriebsrat und mit ihm die Betriebsvereinbarungen über, sofern der Betrieb nach dem Übergang nicht in einen anderen Betrieb eingegliedert wird. In dem zurückbleibenden Teil muss ein neuer Betriebsrat gewählt werden, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen. Bis dahin, längstens für die Dauer von 6 Monaten, führt der ursprüngliche Betriebsrat die Geschäfte auch für den übergegangenen Betriebsteil (§21a BetrVG). Auch in diesem Fall kann das Übergangsmandat auf 12 Monate verlängert werden.
Auch daher ist darauf zu achten kompletter Übergang auf NEUE AG (Eigentümer) oder Verschmelzung. Bei Eingliederung in einen bestehenden Betrieb geht der BR unter und es gibt ggf. ein Rest-/ Übergangsmandat. Alles geregelt im BetrVG.
NIX zum Thema Amtszeit des BR. Also es bleibt be den aufgeführten §§§ des BetrVG
18.02.2010 um 15:28 Uhr
@erwin, Du hast doch meine Antwort in Deiner letzten Antwort stehen. Lies bei Dir: Der Betriebsrat beim Betriebsübergang. Daraus habe ich zitiert.
18.02.2010 um 16:36 Uhr
@mainpower
Stimmt und genau dort steht .....§ 21 BetrVG. Weiter Verweise auf § 21a längstens für die Dauer von 6 Monaten ggf. auc 12 MOnate (Übergangs-/ ggf. Restmandat)
Doch es bleibt dabei der § BGB 613a regelt nicht das Thema "Amtsende BR" Aber ja, es gibt dort Verweise auf das BetrVG wie in vielen anderen Gesetzen auch, weshalb sie aber immer nicht nicht die Rechtsgrundlage werden.
Auch aus dem GG ergibt sich ein Rechtsanspruch auf Gründung von BR, doch deshalb ist es nicht die Rechtsgrundlage. Nur die Rechtsgrundlage für das BetrVG und dort wird es dann geregelt.
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