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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Wiedereingliederung

J
Joheivo
Feb 2021 bearbeitet

Hallo,

meine Frage richtet sich auf die o.g. Überschrift. Eine Kollegin ist an mich in meiner Funktion als Mitglied des Betriebsrates herangetreten. Sie befindet sich nach längerer Krankheit seit dem 11.01.2021 in der Wiedereingliederungsphase, die am 12.02.2021 endet. Man hat ihr jetzt (Kündigungsdatum 01.02.2021) mit Wirkung zum 30.04.2021 gemäß Kündigungsfrist lt. Arbeitsvertrag gekündigt. Ist diese Kündigung zulässig ???

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Community-Antworten (7)

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rtjum

02.02.2021 um 14:27 Uhr

als BRM müssest Du ja schon vorher von der Kündigung gewusst haben. Was habt ihr denn gemacht? Hat sie schon eine schriftliche Kündigung bekommen? Wenn ihr als BR dazu nicht angehört worden seid, dann sollte sie schleunigst zum Anwalt damit. Aber da Du ja BRM bist wirst Du das wissen...

Die Wiedereingliederung spielt dabei überhaupt keine Rolle.

E
enigmathika

02.02.2021 um 15:01 Uhr

Wichtig ist, dass die Kollegin unverzüglich Kündigungsschutzklage erhebt. Als ersten Unwirksamkeitsgrund kann sie nun schon einmal anführen, dass der Betriebsrat nicht angehört wurde. Das verschafft ihr zumindest schonmal mehr Zeit. Gleichzeitig könnt Ihr als Betriebsrat schonmal überprüfen, aus welchen Gründen Ihr der Kündigung widersprechen könnt, wenn daann die erneute Kündigung mit Anhörung des BR erfolgt. Das hindert zwar den AG nicht an der Kündigung, liefert aber möglicherweise der Kollegin weitere Argumente für ihre Klage.

Falls Ihr als Betriebsrat noch nicht die notwendigen Schulungen hattet, hier findest Du noch mehr hilfreiche Informationen dazu: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Anhoerung_des_Betriebsrats.html

J
Joheivo

02.02.2021 um 15:08 Uhr

Hallo,

schönen Dank für die rasche Antwort. Zu den Fragezeichen: -Nein, wir haben als BR nicht von der Kündigung gewußt, heißt die Kollegin hat mich als BR-Mitglied angesprochen und von der Kündigung in Kenntnis gesetzt. Folglich gabe es keine Anhörung von der Geschäftsleitung. -Die Kündigung liegt in schriftlicher Form vor.

J
Joheivo

02.02.2021 um 15:17 Uhr

Hallo,

heißt nach meinem Verständnis, die Kündigung ist wirksam, ggf. besteht die Möglichkeit, wenn man sich anwaltlich aufstellt, eine Abfindung zu erwirken, da der einzuhaltende Weg bei einer Kündigung nicht von der Geschäftsleitung eingehalten worden ist.

U
UdoWoe

02.02.2021 um 15:38 Uhr

@Joheivo. Ja, die Kündigung könnte wirksam sein. Eine Wiedereingliederung widerspricht nicht dem Wunsch nach Trennung (also Kündigung). Aber es sind noch Fragen offen. Als erstes schon mal die, ist der BR korrekt angehrört worden. So wie ich das lese, scheint mir dies nicht der Fall zu sein. Ist die Kollegin vielleicht auch noch Schwerbehindert? Dann muss auch der SBV bzw. das Integrationsamt befragt werden. Auf jeden Fall würde ich, so wie dies oben schon genannt wurde, ihr anraten sich einen Anwalt zu suchen.

E
enigmathika

02.02.2021 um 16:05 Uhr

Egal, was falsch gelaufen und welche Formalien nicht eingehalten wurden: Eine Kündigung ist wirksam, wenn der gekündigte Arbeitnehmer nicht binnen drei Wochen Kündigungsschutzklage erhebt.

Weil diese hier offenbar ohne Anhörung des BR ausgesprochen wurde, wird ein Arbeitsgericht sie für unwirksam erklären, aber eben nur wenn die Kollegin Kündigungsschutzklage erhebt!

Und ja, es besteht durchaus eine Chance auf eine Abfindung, wenn ein:e Anwält:in die Sache in die Hand nimmt und der AG die Kollegin dringend loswerden will.

Du bist noch nicht lange BR-Mitglied, oder? Welche Schulungen hattest Du denn bisher schon?

J
Joheivo

02.02.2021 um 17:19 Uhr

Hallo, vielen Dank ... ich wollte hier nur mal sicher gehen und die Meinung von Gleichgesinnten einholen.

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