Erstellt am 02.02.2021 um 09:49 Uhr von Kratzbürste
Der BR hat Anspruch auf die Fahrzeit, da diese Zeit im Zusammenhang mit der BR-Arbeit steht.
Erstellt am 02.02.2021 um 10:22 Uhr von Enigmathika
Ich würde sagen, es kommt darauf an. Fährt er a) für die BR-Stunden von Haus 2 zu Haus 1 oder fährt er b) direkt von zu Hause zu Haus 1?
a) gehört zur Arbeitszeit
b) Weg zur Arbeit, gehört also nicht zur Arbeitszeit
Gruß
Enigmathika
Erstellt am 02.02.2021 um 11:18 Uhr von Krambambuli
Das mit b sehe ich nicht automatisch so.
Erstellt am 02.02.2021 um 12:53 Uhr von Tulpe
@ Kratzbürste
gibt es ein Gesetz Hinweis?
Erstellt am 02.02.2021 um 14:13 Uhr von Enigmathika
Der Betriebsrat meldet sich beim Arbeitgeber/Vorgesetzten ab, um Betriebsratsarbeit zu machen. Anschließend meldet er sich wieder an. Was er genau tut, braucht er nicht mitzuteilen.
"BetrVG §37
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist."
Zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben gehört es eben auch, sich an den Ort der anfallenden Betriebsratsarbeit zu begeben, egal ob es das fußläufig 10 Minuten entfernte Büro auf dem weitläufigen Gelände oder, wie in Deinem Fall, der 30 Minuten entfernte Betriebsteil ist..