Erstellt am 17.02.2010 um 06:24 Uhr von Rattle
@hanzdampf
betriebsratslose zeit!
mfg
Erstellt am 17.02.2010 um 07:27 Uhr von nicoline
@hanzdampf
geschlossen zurücktreten. § 13 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 BetrVG, damit keine betriebsratslose zeit entsteht!
Erstellt am 17.02.2010 um 09:00 Uhr von erwin
nicoline
also, ich verstehe/ lese den letzen Satz der Rn 21 des § 13 DKK so.
Kommt es zu keiner Neuwahl, endet die Weiterführung der Geschäfte auf jeden Fall mit dem Zeitpunkt, zu dem die regelmäßige Amtsperiode des zurückgetretenen BR geendet hätte (vgl. auch § 22 Rn. 13).
... ich verstehe
es ist auch hiermit (Rücktritt) nicht möglich die Amtszeit des BR über die 4 Jahre (Maximum) auszudehnen/ verlängern.
Wäre sonst ja auch eine Sache welche man immer MISSBRAUCHEN könnte um Amtszeiten zu verlängern. Wäre dem so, wäre hier nicht besonders der fette Hinweis ...endet die Weiterführung der Geschäfte...
Wenn aber jemand ein anderslautendes Urteil kennt, her damit
Erstellt am 17.02.2010 um 10:28 Uhr von Lotte
erwin,
RN 13 unter § 22 im DKK hast Du auch gelesen?
Bis zum 31.05. werden sie es ja hoffentlich schaffen.
Erstellt am 17.02.2010 um 10:56 Uhr von erwin
Lotte
Ja, gelsen. Danach könnte es auch vor dem 31.05. vorbei sein, denn .....zu dem die regelmäßige Amtsperiode des zurückgetretenen BR geendet hätte ...also nach genau 4 Jahren.
OK???
Auch, wenn er turnusmäßig erst am 31.05. endet, besteht ja noch Zeit für das normale Wahlverfahren oder???
Erstellt am 18.02.2010 um 21:08 Uhr von Lotte
erwin,
das das Gesetz und auch der Däubler m. E. nicht eindeutig ist, müsste der AG ja erstmal klagen, wenn er meint, dass der BR nicht mehr zuständig ist.
Erstellt am 18.02.2010 um 21:47 Uhr von peanuts
" § 13 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 BetrVG, damit keine betriebsratslose zeit entsteht!"
Die Rechnung geht nicht auf! Fitting § 21 RN 29 ...
Im Falle einer vorzeitigen Wahl des BR nach § 13 Abs.2 Nr. 1-3 bleibt der bestehende BR über seine regelmäßige Amtszeit hinaus auch dann nicht im Amt, wenn das Wahlergebnis für den neugewählten BR erst NACH ABLAUF DER REGULÄREN AMTSZEIT des bestehenden BR bekanntgegeben wird. In diesem Fall besteht in der Zwischenzeit kein BR.