Erstellt am 16.02.2010 um 20:54 Uhr von delagundula
Also ich habe es selten erlebt, das man (Frau natürlich auch) sich nicht einigen könnte.Beim Aufhebungsvertrag wäre eine kürzere Zeit denkbar.
Kündigen sollte die Kollegin , egal wie geartet erst, wenn sie den neuen Vertrag sicher in der Tasche hat.
Erstellt am 16.02.2010 um 21:00 Uhr von ridgeback
Sunni,
es gilt die jeweils im konkreten Fall für den Arbeitnehmer günstigere Kündigungsfrist.
Erstellt am 16.02.2010 um 21:09 Uhr von Sunni123
Ridgeback,
nunja, die günstigere Kündigungsfrist wäre für die ANin natürlich die 4 Wochen Frist, unser Personaler wird aber ganz sicher versuchen auf die Vertragliche Regelung zu pochen.
Habe ich Dich richtig verstanden, sie kann sich über die vertragliche Regelung hinwegsetzen und auf die gesetzliche Regelung greifen ?
Delagundula,
Du kennst unsere Firma nicht, da gibt es nur einvernehmlich wenn es so läuft wie unsere chefs das wünschen, Kündigungen werden als persönliche Beleidigung empfunden, eine einvernehmliche EInigung ist unmöglich, da zählen nur Fakten - ist leider so...
Erstellt am 16.02.2010 um 21:13 Uhr von ridgeback
Sunni,
siehe: BAG, Urteil v. 4.7.2001, 2 AZR 469/00
Erstellt am 16.02.2010 um 21:50 Uhr von Sunni123
Vielen Dank, Ridgeback, dann kann Sie ja in Ruhe die (hoffentlich) Zusage abwarten und bis zum letzten kündigen....Ich fühle mich immer besser wenn ich grad solch brisante Antworten an unsere Kollegen gebe wenn diese rechtlcih fundiert sind. Danke nochmal.
Sorry das der beitrag mehrfach gepostet wurde, mein Compi will manchmal nicht so wie ich ;-)
Erstellt am 17.02.2010 um 08:02 Uhr von meike
Wenn der Gesetzgeber eine Verlängerung der Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag für beide Seiten vorsieht, darf sich der AN trotzdem das für ihn momentan bessere heraussuchen?
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
-> Es darf also eine gleich lange Frist für beide Seiten vereinbart werden, nach welcher Rechtsgrundlage sollte diese Vereinbarung dann nicht mehr gelten?
Vorstellen könnte ich mir das, wenn die 6 Wochen zum damaligen Zeitpunkt der gesetzlichen Lage entsprachen (keine Ahnung, wie das vor 15 Jahren war)
In dem genannten Urteil ging es doch darum, dass die neue gesetzliche Kündigungsfrist grundsätzlich besser als die arbeitsvertraglich vereinbarte war und nicht nur im konkreten Einzelfall. (Ich habe leider den Wortlaut des Urteils nicht gefunden)
Sonst könnte sich der Arbeitnehmer ja für den jeweiligen Einzelfall die Rosinen herauspicken.
Ich wäre bei einem Arbeitgeber, der streifreudig ist damit vorsichtig und würde dennoch einen Anwalt für Arbeitsrecht fragen.
Erstellt am 17.02.2010 um 09:21 Uhr von Sunni
Ich habe heute morgen doch noch rechtzeitig einen Rückruf von unserem Gewerkschaftsanwalt bekommen, und es sieht tatsächlich so aus, das die Kollegin sich an die 6 Wochen zum Quartalsende halten muss....
Es ist ein klar definierter Kündigungstermin unterschrieben worden - da ist leider auch nichts mit o.g. Urteil zu machen......
Trotzdem danke für Eure Infos...