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Kündigungsfrist

S
Sunni
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

eine Kollegin kam mit folgendem Problem: Ihr Arbeitsvertrag ist 15 Jahre alt, und hat die alte Formulierung: Das Arbeitsverhältnis kann von jeder der Parteien unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.

Von daher müsste Sie morgen Ihre Kündigung abgeben. Leider bekommt Sie erst Ende der Woche eine Verbindliche Zu/Absage. Der Job wäre zum 01.04.

Der Gesetzgeber und auch der Tarifvertrag Einzelhandel sieht eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende vor. Wir gehören keinem AGDachverband an, lehnen uns aber in allem (Gehälter, Stundenzahl, Urlaub, Weihnachts+Urlaubsgeld) an den geltenden Tarifvertrag an.

Was gilt jetzt für unsere AN ? Die alte Klausel im Vertrag oder der Tarifvertrag ? Ich würde die Kollegin lieber an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht verweisen, aber die Zeit ist ja nun recht knapp.

Danke wenn hier jemand Bescheid weiß.

Sunny

1.14307

Community-Antworten (7)

D
delagundula

16.02.2010 um 21:54 Uhr

Also ich habe es selten erlebt, das man (Frau natürlich auch) sich nicht einigen könnte.Beim Aufhebungsvertrag wäre eine kürzere Zeit denkbar.

Kündigen sollte die Kollegin , egal wie geartet erst, wenn sie den neuen Vertrag sicher in der Tasche hat.

R
ridgeback

16.02.2010 um 22:00 Uhr

Sunni, es gilt die jeweils im konkreten Fall für den Arbeitnehmer günstigere Kündigungsfrist.

S
Sunni123

16.02.2010 um 22:09 Uhr

Ridgeback,

nunja, die günstigere Kündigungsfrist wäre für die ANin natürlich die 4 Wochen Frist, unser Personaler wird aber ganz sicher versuchen auf die Vertragliche Regelung zu pochen.

Habe ich Dich richtig verstanden, sie kann sich über die vertragliche Regelung hinwegsetzen und auf die gesetzliche Regelung greifen ?

Delagundula,

Du kennst unsere Firma nicht, da gibt es nur einvernehmlich wenn es so läuft wie unsere chefs das wünschen, Kündigungen werden als persönliche Beleidigung empfunden, eine einvernehmliche EInigung ist unmöglich, da zählen nur Fakten - ist leider so...

R
ridgeback

16.02.2010 um 22:13 Uhr

Sunni, siehe: BAG, Urteil v. 4.7.2001, 2 AZR 469/00

S
Sunni123

16.02.2010 um 22:50 Uhr

Vielen Dank, Ridgeback, dann kann Sie ja in Ruhe die (hoffentlich) Zusage abwarten und bis zum letzten kündigen....Ich fühle mich immer besser wenn ich grad solch brisante Antworten an unsere Kollegen gebe wenn diese rechtlcih fundiert sind. Danke nochmal.

Sorry das der beitrag mehrfach gepostet wurde, mein Compi will manchmal nicht so wie ich ;-)

M
Meike

17.02.2010 um 09:02 Uhr

Wenn der Gesetzgeber eine Verlängerung der Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag für beide Seiten vorsieht, darf sich der AN trotzdem das für ihn momentan bessere heraussuchen?

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. -> Es darf also eine gleich lange Frist für beide Seiten vereinbart werden, nach welcher Rechtsgrundlage sollte diese Vereinbarung dann nicht mehr gelten?

Vorstellen könnte ich mir das, wenn die 6 Wochen zum damaligen Zeitpunkt der gesetzlichen Lage entsprachen (keine Ahnung, wie das vor 15 Jahren war)

In dem genannten Urteil ging es doch darum, dass die neue gesetzliche Kündigungsfrist grundsätzlich besser als die arbeitsvertraglich vereinbarte war und nicht nur im konkreten Einzelfall. (Ich habe leider den Wortlaut des Urteils nicht gefunden)

Sonst könnte sich der Arbeitnehmer ja für den jeweiligen Einzelfall die Rosinen herauspicken.

Ich wäre bei einem Arbeitgeber, der streifreudig ist damit vorsichtig und würde dennoch einen Anwalt für Arbeitsrecht fragen.

S
Sunni

17.02.2010 um 10:21 Uhr

Ich habe heute morgen doch noch rechtzeitig einen Rückruf von unserem Gewerkschaftsanwalt bekommen, und es sieht tatsächlich so aus, das die Kollegin sich an die 6 Wochen zum Quartalsende halten muss....

Es ist ein klar definierter Kündigungstermin unterschrieben worden - da ist leider auch nichts mit o.g. Urteil zu machen......

Trotzdem danke für Eure Infos...

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