Erstellt am 28.01.2021 um 15:49 Uhr von celestro
Der AG muss das nicht weitergeben und hat es nicht getan. Wenn Ihr in den Verhandlungen nicht übereinkommt, die "Fehlbeträge" auszugleichen (und das werdet Ihr wohl nicht), sehe ich keine Chance.
Erstellt am 28.01.2021 um 17:09 Uhr von seehas
Ich könnte mir da eine pauschale Regelung vorstellen.
Falls noch nicht geschehen kann das ja als Coronaprämie deklariert werden.
Erstellt am 29.01.2021 um 08:06 Uhr von UdoWoe
@seehas: das sehe ich als kritisch an. Sollte das Finanzamt davon Wind bekommen, dann wird es teuer für den AG. Die Corona-Prämie darf nicht als Versteckte Gehaltserhöhung oder als Lohnersatzleistung dienen. Also Finger weg von dieser Idee.
@RatlosInSchland: Der AG muss die Erhöhung nicht weitergeben, außer diese wäre, so wie bei euch in einem Manteltarifvertrag geregelt. Mach euch schlau ob dieser auch für euch gültig ist und wenn ja, dann würde ich den AG auffordern die Zahlung zu tätigen. Wenn ihr euch nicht sicher seid, dann holt euch Anwaltlichen oder Gewerkschaftlichen Rat.
Und dann gibt es immer noch die Möglichkeit, wie auch schon geschrieben, über die Steuererklärung was zu machen.
Erstellt am 29.01.2021 um 09:45 Uhr von RatlosInSchland
@UdoWoe danke dir - und den anderen beiden auch. Ich glaube, dass wir als Tochterfirma einer Tochtefirma der Mutterfirma (also im Prinzip sind wir die Enkelinfirma) an deren Manteltarifvertrag gebunden sind. Dort steht dann auch, dass sich die Spesenauszahlung an den gesetzelichen Pauschalbeträgen orientiert. Daher sollte das eigentlich auch für unseren Betrieb gelten. Allerdings tut sich der AG auch mit anderen gesetzlich geregelten Dingen häufig schwer und hat von der Spesenerhöhung gewusst, darüber aber kein Wort verloren, bis wir auf das Thema gestoßen sind und es an ihn getragen haben.
Von daher bin ich auch eher skeptisch. Besonders in Sachen Rückzahlung für 2020. Da werden wir wohl wieder mal ein Minusgeschöft machen und nur etwas finanzielle Ereleichterung bei der Steuererklärung geltend machen können. Für 2021 sind wir immerhin in Verhandlungen und wollen das dann wenigstens für die Zukunft festzurren.
Es zeigt sich leider schon nach kurzer Zeit: Die Beschäftugung als BRler ist eine müßige und wahnsinnig frustierende...
Erstellt am 29.01.2021 um 09:48 Uhr von RatlosInSchland
aber bei der steuererklärung können wir die fehlenden beträge aus 2020 (das wird auch ein spaß, das nachzuhalten und korrekt anzugeben) dann für die minderung der einkommenssteuer berechnen, oder?
ich kannte diese praktik bisher nur bei auslandsspesen, wo man ja eigentlich immer deutlich unter dem gesetzlich geregelten satz für das jeweilige land vom ag spesen bekommt und den fehlbetrag dann bei der steuer zurückholen kann