W.A.F. LogoSeminare

Sozialplan - muss der Arbeitgeber sagen an welcher Stelle man steht?

M
michaelstoe
Feb 2019 bearbeitet

Hallo So ist es besser formuliert Unsern Betrieb haben wir ein Sozialplan muss der Arbeitgeber sagen an welcher Stelle man Steht. Sonst kann er einfach sagen das Mann an 5 stehle steht obwohl er an 8 stelle steht muss man das so hinnehmen oder kann man sich wehren dagegen von BR bekommt man auch keine Antwort.noch was dazu es wirt keiner entlassen die müssen in eine andere stadt bei denn gleichen unternehmer hat das mit Sozialauswahl zu dunn .

5.16507

Community-Antworten (7)

R
ridgeback

14.02.2010 um 14:53 Uhr

michaelstoe, meinst Du vielleicht Sozialauswahl?

M
michaelstoe

14.02.2010 um 15:01 Uhr

HALLO ja Sozialauswahl nach punkte

R
ridgeback

14.02.2010 um 15:20 Uhr

michaelstoe, er muss Dir persönlich keine Angaben machen. Zweifelst Du an der Richtigkeit, kann das nur gerichtlich auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Eine Überprüfung findet durch den BR statt. Kündigungsschutzklage sollte man innerhalb der Frist aber einlegen.

T
TROISDORFER

14.02.2010 um 15:23 Uhr

@michaelstoe Wenn du selber betroffen bist und du Betriebsbedingt gekündigt wirst,unter einhaltung der Sozialauswahl(Kein Intressenausgleich) kannst du Kündigungsschutzklage beim AG einreichen .

http://www.rechtinco.de/arbeitsrecht/sozialauswahl.php

MFG Troisdorfer

P
Peanuts

14.02.2010 um 20:19 Uhr

"Zweifelst Du an der Richtigkeit, kann das nur gerichtlich auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden."

Wie kommst Du denn darauf? Dass eine Namensliste der zu kündigenden AN vereinbart wurde, kann ich dem Beitrag nicht entnehmen.

R
ridgeback

14.02.2010 um 20:32 Uhr

...hab ich nicht behauptet.

Wieso kann ich denn die Richtigkeit der Sozialauswahl nicht anzweifeln und klagen?

Wobei das Gericht nur auf grobe Fehlerhaftigkeit prüft und der Arbeitgeber soziale Kriterien nur ausreichend zu berücksichtigen hat.

P
Peanuts

15.02.2010 um 07:16 Uhr

"Wieso kann ich denn die Richtigkeit der Sozialauswahl nicht anzweifeln und klagen?"

Kann man ja. Aber auf GROBE Fehlerhaftigkeit wird nur dann geprüft, wenn eine Namensliste vereinbart wurde.

Ihre Antwort