Erstellt am 14.02.2010 um 13:53 Uhr von ridgeback
michaelstoe,
meinst Du vielleicht Sozialauswahl?
Erstellt am 14.02.2010 um 14:01 Uhr von michaelstoe
HALLO
ja Sozialauswahl nach punkte
Erstellt am 14.02.2010 um 14:20 Uhr von ridgeback
michaelstoe,
er muss Dir persönlich keine Angaben machen.
Zweifelst Du an der Richtigkeit, kann das nur gerichtlich auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
Eine Überprüfung findet durch den BR statt.
Kündigungsschutzklage sollte man innerhalb der Frist aber einlegen.
Erstellt am 14.02.2010 um 14:23 Uhr von Troisdorfer
@michaelstoe
Wenn du selber betroffen bist und du Betriebsbedingt gekündigt wirst,unter einhaltung
der Sozialauswahl(Kein Intressenausgleich) kannst du Kündigungsschutzklage beim AG einreichen .
http://www.rechtinco.de/arbeitsrecht/sozialauswahl.php
MFG Troisdorfer
Erstellt am 14.02.2010 um 19:19 Uhr von Peanuts
"Zweifelst Du an der Richtigkeit, kann das nur gerichtlich auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden."
Wie kommst Du denn darauf? Dass eine Namensliste der zu kündigenden AN vereinbart wurde, kann ich dem Beitrag nicht entnehmen.
Erstellt am 14.02.2010 um 19:32 Uhr von ridgeback
...hab ich nicht behauptet.
Wieso kann ich denn die Richtigkeit der Sozialauswahl nicht anzweifeln und klagen?
Wobei das Gericht nur auf grobe Fehlerhaftigkeit prüft und der Arbeitgeber soziale Kriterien nur **ausreichend** zu berücksichtigen hat.
Erstellt am 15.02.2010 um 06:16 Uhr von Peanuts
"Wieso kann ich denn die Richtigkeit der Sozialauswahl nicht anzweifeln und klagen?"
Kann man ja. Aber auf GROBE Fehlerhaftigkeit wird nur dann geprüft, wenn eine Namensliste vereinbart wurde.