Alleingang BRV und Stell. - können wir gegen das was untenehmen?
Wir haben eine Betriebsratsvorsitzende die ein verhalten an den Tag bringt, das sehr zu wünschen übrig lässt. wir sind 11 Räte davon haben sie 7 gewählt, die eigendlich nicht mehr dazu stehen aber es nicht zugeben, können wir gegen das was untenehmen?
Community-Antworten (10)
12.02.2010 um 15:02 Uhr
@ Andreaberg Zur nächsten turnusmäßigen Sitzung einen formlosen Antrag stellen und dann abwählen. Dann natürlich eine(n) Neue(n) wählen.
12.02.2010 um 15:19 Uhr
andraberg, was meinst du, würde sie sich gegen eine abwahl wehren ? daß würde das ganze nämlich ganz schön schwierig machen wenn ich daran denke, was ein BRV unternehmen könnte, seine abwahl zu verhindern
nach § 29/3 BetrVG wäre es theoretisch recht einfach, einen BRV loszuwerden
12.02.2010 um 15:19 Uhr
Hallo, es sind doch bald Wahlen und da könnt Ihr das Problem doch ganz einfach lösen.
12.02.2010 um 16:00 Uhr
@ Kriegsrat
ich denke eher nach § 23... oder verstehe ich etwas falsch ?
12.02.2010 um 16:14 Uhr
delagundula, (3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
1/4 werden sich ja ziemlich sicher finden lassen, nach Schilderung von andraberg
12.02.2010 um 16:46 Uhr
da ich noch in den Kinderschuhen stecke sind mir derartige Taktiken noch fremd :-))) Danke !
12.02.2010 um 16:56 Uhr
delagundula wirst Du lernen (müssen) hab ich gar keine Befürchtungen! Kinder wachsen ja immer ziemlich schnell aus ihren Schuhen ;-)))))
05.10.2010 um 00:24 Uhr
ein viertel der wahlberechtigten arbeitnehmer bitte nicht verwechseln
05.10.2010 um 00:37 Uhr
Unglaublich, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
05.10.2010 um 00:42 Uhr
Unglaublich, mit Verlaub, es ging zunächst darum, einen TOP auf die Tagesordnung zu bekommen, dafür braucht es ein Viertel der Mitglieder des BR.
Den BRV abzuwählen braucht es: Die Abberufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters kann mit der gem. § 33 erforderlichen Stimmenmehrheit ohne besondere Begründung jederzeit erfolgen (BAG 26. 1. 92, AP Nr. 8 zu § 626 BGB Druckkündigung; Richardi-Thüsing, Rn. 28; ErfK-Eisemann, Rn. 3; Fitting, Rn. 20; GK-Raab, Rn. 26; HSWGN-Glock, Rn. 33).
Wenn man ihn ganz aus dem BR haben möchte, kommt das zum Tragen, was Du geschrieben hast, laut § 23 BetrVG.
Hast Du aber tief gegraben heute Abend!
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