Zu wenig Kandidaten im vereinfachten Wahlverfahren - Nachfrist ?
Auch bei uns zeichnet sich ab, dass nicht genügend Kandidaten für einen 5-köpfigen BR antreten. Wie sieht es im vereinfachten Wahlverfahren mit der Nachfrist aus (Wahlvorschläge können bis eine Woche vor dem Wahltag eingereicht werden)? Kann der WV dann von sich aus beschließen, dass der BR nur aus 3 Personen besteht? Sorry für diese Fragen, aber ich kann als Vorsitzende des WV erst 2! Wochen vor dem Wahltag an einem Seminar teilnehmen!
Community-Antworten (3)
12.02.2010 um 12:07 Uhr
Hier sollten sich die aktive einmal auf machen und den AN erklären. dass sie sich selbst schaden. Denn ein "zu kleiner" kann schnell an Grenzen seiner Arbeitsfähigkeit gelangen. Ganz besonders in so schwierigen zeiten wie aktuell, wenn es dann u.a. um Fragen geht wie, betriebsbedingte Kündigungen, Erarbeitung und Aufstellung von Sozialplänen oder Interessenausgleichen. Dass spüren dann ALLE AN gang schnell in ihren Geldbeuteln. Nur dann ist es zu spät.
12.02.2010 um 13:24 Uhr
Dank an erwin für die schnelle Antwort. Doch genau da liegt das Problem: der "aktive" BR glänzt durch Desinteresse und lässt dies auch die MA spüren. Es herrscht die Meinung, dass der BR ja sowieso nichts tut (BV Kurzarbeit ohne Gegenleistung z.B. Verzicht auf betriebsbed. Kündigungen ect.). AG macht was er will, BR reagiert nicht. Mein Gegenargument, dass jeder, der sich zur Wahl aufstellen und wählen lässt, es künftig besser machen kann, erntet nur ein müdes Lächeln. Da stellt sich mir langsam die Frage, ob diese MA überhaupt einen BR verdient haben. Mir tun nur die paar MA leid, die noch bereit sind, sich für das Amt zur Verfügung zu stellen.
12.02.2010 um 15:34 Uhr
§ 33 Wahlvorschläge (1) Die Wahl des Betriebsrats erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. Die Wahlvorschläge sind von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen. Wahlvorschläge, die erst in dieser Wahlversammlung gemacht werden, bedürfen nicht der Schriftform (§ 14a Abs. 2 des Gesetzes).
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