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BR-Wahl - muss eine Nachfrist gesetzt werden bei zu wenig Kandidaten des Minderheitengeschlechts?

T
tom
Apr 2018 bearbeitet

Hallo,

ich bin Vorsitzender eines Wahlvorstandes, der gerade eine Betriebsratswahl vorbereitet. Die Wahl findet komplett als Briefwahl statt. Zu wählen sind bei uns fünf Betriebsräte, dem Minderheitengeschlecht sollen dabei zwei Sitze zufallen. Wie in den meisten Fällen stellen auch bei uns die Frauen das Minderheitengeschlecht. Auf den gültigen Wahlvorschlägen müssten sich also normalerweise auch die Namen zweier Frauen befinden. Möglicherweise wird bei uns jedoch nur eine Frau für den Betriebsrat kandidieren. Hierzu meine Fragen:

  1. ist in diesem Fall eine Nachfrist möglich?

  2. kann oder muss eine Nachfrist gesetzt werden?

  3. ist eine Betriebsratswahl anfechtbar, wenn keine Nachfrist zur Erfüllung der Frauenquote gesetzt wird (oder ist dies umgekehrt der Fall, d.h. wenn eine solche Nachfrist gesetzt wird)?

  4. wie genau muss beim Setzen der Nachfrist vorgegangen werden - können/müssen der im Wahlausschreiben bereits genannte Wahltermin und der Termin, an dem mit dem Versand der Briefwahlunterlagen begonnen werden soll, verschoben werden?

Für Antworten bereits im Voraus vielen Dank.

5.11402

Community-Antworten (2)

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hopfi

27.07.2005 um 20:48 Uhr

hallo tom, Nachfrist muss nur dann gesetzt werden, wenn nicht genügend Kandidaten insgesamt zur Verfügung stehen. Ist nur eine Frau bereit zu kandidieren, so ist soe schon mit einer Stimme im BR.

wenn ihr eine Nachfrst güsetzen wolt, so muß der Termin für die Wahl und den Versand der Wahlunterlagen nicht verschoben werden, Ihr habt ja mit den gesetzlichen Fristen genügend zeit. Termin äandern geht ausserdem nicht, da das Wahlausschreiben diesen Termin verbindlich festschriebt. gruß Ottmar

O
otto

28.07.2005 um 23:33 Uhr

Guten Abend Tom! Leider habe ich Ihnen Beitrag erst jetzt gelesen. Keine Aufregung, Sie haben bisher alles richtig gemacht. Die - unsägliche - Regelung über das sog. Geschlecht in der Minderheit kommt erst dann zur Anwendung, wenn Sie das Wahlergebnis ermitteln. Vorher gilt nur: Es sollen (!) Männer und Frauen - nach Möglichkeit im Verhältnis der Geschlechter - kandidieren. Das ist kein "Muß"! Das bedeutet für Ihre Situation: Auch wenn keine einzige Frau kandidieren sollte, können Sie die BR-Wahl durchführen. Hopfi hat schon darauf hingewiesen: Eine Nachfrist müssen - und dürfen - Sie als Wahlvorstand nur dann setzen, wenn es nicht genügend Kandidaten/innen für die komplette Besetzung des BR gibt. Beispiel: Das Gesetz schreibt für den BR sieben Mitglieder vor, es werden aber nur Wahlvorschläge für fünf Kandidaten/innen eingereicht. Wenn Ihr Wahlvorstand eine Nachfrist setzen würde, weil es nicht genügend weibliche Kandidaten gibt, wäre die gesamte BR-Wahl anfechtbar, vielleicht sogar nichtig. Nutzen Sie den Wahlhelfer der W.A.F. Da steht alles drin. Gruß otto

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