Änderungskündigung als Ausweg für den AG?
Hallo,
wir haben im Betrieb im Frühjahr 2020 eine BV zu Kurzarbeit wegen Corona abgeschlossen. Bedingung des BR: Keine betriebsbedingten Kündigungen solange Kurzarbeit läuft. Nun kommt uns der AG mit Anhörungen zu einigen Änderungskündigungen (nachdem er sich mit den Betroffenen nicht über Aufhebungsverträgen einigen konnte). Die Betroffenen wissen von den geplanten Änderungskündigungen bislang nichts und würden sie wohl auch kaum akzeptieren (ca. 40 Prozent weniger Gehalt). Kann man gegen solch "kreative" Ideen vorgehen als BR? Tausend Dank!
Community-Antworten (16)
24.01.2021 um 23:58 Uhr
kommt halt darauf an, was ihr damals genau vereinbart habt. Ging es um jede Form von Kündigungen oder nur um Beendigungskündigungen
25.01.2021 um 00:08 Uhr
Kenne jetzt nicht die Begründung eures AG aber ich denke mal das der AG sehr schlechte Karten in seinem Spiel hat. Lese das mal dazu durch: https://www.kupka-stillfried.de/aktuell/kuendigungen-wegen-corona-nur-in-engen-grenzen-moeglich oder https://www.anwalt.de/rechtstipps/corona-krise-aenderungskuendigung-des-arbeitsverhaeltnisses_165267.html
25.01.2021 um 00:14 Uhr
Fehlt da irgendeine Information? Ist denn Kurzarbeit eingeführt worden? Und steht das mit den "keine betriebsbedingten Kündigungen" auch in der BV drin?
25.01.2021 um 01:51 Uhr
Danke für die ersten Einschätzungen.
Mit der BV verzichtet der AG lediglich auf betriebsbedingte Kündigungen für die Dauer der Kurzarbeit. "Eine dennoch ausgesprochene Kündigung ist unwirksam." steht da explizit drin.
Spricht der AG eine betriebsbedingte Kündigung aus kann der BR zudem die Kurzarbeits-BV fristlos kündigen, ohne Nachwirkung.
Wir meinten als BR damit einen fairen Deal geschlossen zu haben... Hatten nur den Trick mit der Änderungskündigung nicht auf dem Schirm.
Ja, Kurzarbeit ist im Betrieb weiterhin akut (wenn auch nicht bei den hier betroffenen Mitarbeitern)
Wirtschaftlich betrachtet ließen sich betriebsbedingte Kündigungen wohl durchaus begründen. Aber die BV schließt das ja aus. Deswegen wohl der Umweg über Änderungskündigungen.
25.01.2021 um 08:57 Uhr
Auch eine Änderungskündigung ist eine Kündigung. Der AG kündigt den Arbeitsvertrag und bietet gleichzeitig einen neuen an. Wenn der AN diesen neuen Vertrag nicht annimmt greift die Kündigung. Auch für eine Änderungskündigung gelten die Regeln des KSchG. Wenn die Kündigung nicht verhaltensbedingt ist wird sie wohl betriebsbedingt sein und fällt damit sauber unter die in der BV untersagten Gründe.
25.01.2021 um 08:57 Uhr
Auch eine Änderungskündigung ist eine Kündigung. Der AG kündigt den Arbeitsvertrag und bietet gleichzeitig einen neuen an. Wenn der AN diesen neuen Vertrag nicht annimmt greift die Kündigung. Auch für eine Änderungskündigung gelten die Regeln des KSchG. Wenn die Kündigung nicht verhaltensbedingt ist wird sie wohl betriebsbedingt sein und fällt damit sauber unter die in der BV untersagten Gründe.
25.01.2021 um 10:18 Uhr
Was ihr tun könnt? Es im Betrieb bekannt machen. Dann natürlich der Kündigung widersprechen (auch der Versetzung; falls eine stattfindet. ). Die Betroffenen müssen dann wie üblich unter Vorbehalt annehmen und K-schutzklage einreichen.
25.01.2021 um 11:12 Uhr
"Ja, Kurzarbeit ist im Betrieb weiterhin akut (wenn auch nicht bei den hier betroffenen Mitarbeitern)"
schließt die Regelung denn Kündigungen BEI ALLEN MITARBEITERN aus? Denn wenn es hier um eine Gruppe geht, die gar nicht in Kurzarbeit ist ....
25.01.2021 um 11:39 Uhr
"Auch für eine Änderungskündigung gelten die Regeln des KSchG."- heisst das, die Probezeit beginnt wieder und erst nach 6 Monaten hat man Kündigungsschutz? Auch wenn der Kollege schon mehrere Jahre im Betrieb ist?
Vielen Dank
25.01.2021 um 11:51 Uhr
@nelchen: es bedeutet erstmal, dass hier die in der BV vereinbarte Sperre für betriebsbedingte Kündigungen greift. Eine Änderungskündigung ist somit ein Verstoß gegen die BV. Damit kann der BR die BV fristlos kündigen.
25.01.2021 um 12:09 Uhr
Die BV kündigen? Bloß nicht. Richtig ist allein der Widerspruch zur Kündigung.
25.01.2021 um 12:14 Uhr
"Eine Änderungskündigung ist somit ein Verstoß gegen die BV. Damit kann der BR die BV fristlos kündigen. "
Wo soll das denn stehen
NUR weil ein AG gegen eine BV verstößt kann doch die BV nicht fristlos gekündigt werden!
Ein BR kann auf Einhaltung der BV klagen und auf Unterlassung mit Androhung von Bußgeldern. Die Kündigungsfrist bleibt in der Regel völlig unangetastet.
25.01.2021 um 12:18 Uhr
@kjarrigan: das hat @stavanger erwähnt, es steht so in deren BV. (vierter Eintrag unter Antworten, 00:51 Uhr heute morgen)
25.01.2021 um 12:19 Uhr
"Wo soll das denn stehen
NUR weil ein AG gegen eine BV verstößt kann doch die BV nicht fristlos gekündigt werden!"
Laut TE soll das IN DER BV stehen:
"Spricht der AG eine betriebsbedingte Kündigung aus kann der BR zudem die Kurzarbeits-BV fristlos kündigen, ohne Nachwirkung."
;-) ;-) ;-)
25.01.2021 um 13:55 Uhr
@Dummerhund Warum den Link das zweite mal? Sehe die ganze Sache wie seehas, deswegen auch oben die beiden Links, da steht es im Grunde auch so beschrieben.
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