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Nachtschicht und BR - Die Minusstunden die daduch entstehen Problem der Kollegin oder muß bezahlt werden?

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Dielöwin
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen die BR-Wahlen stehen ja vor der Tür und eine Kollegin die nur in Nachtschicht arbeitet hat sich auf der Vorschlagliste eingetragen soweit sogut da aber die Nachtschicht um 5.30 endet muß ja auch natürliche die vorgeschriebene Ruhezeit eingehalten werden. Die BR- Sitzungen finden in der Regel morgens um 10.00 Uhr statt geht auch leider meistens nicht anders. Jetzt meine Frage Kollegin geht früher von der Nachtschicht heim zwecks Ruhezeit um an der BR-Sitzung teilzunehmen. Die Minusstunden die daduch entstehen Problem der Kollegin? oder muß bezahlt werden. Danke für die Antworten

Dielöwin

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Community-Antworten (3)

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Erwin

11.02.2010 um 16:46 Uhr

Für die BR-Arbeit gilt das Arbeitszeitgesetz nicht. Ist auch ganz klar, es ist ja KEINE Arbeit. Es ist die Wahrnehmung eines Ehrenamtes. Also BR-Sitzungen können auch 15 Std. andauern ohne dass es ein Verstoß gegen das ArbZG ist.

Aber:

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.08.2005, Az: 5 Sa 161/05:

"...Sowohl der Kläger und - soweit ersichtlich - auch die übrigen Betriebsräte wurden und werden am Tag der Betriebsratssitzung unstreitig vorzeitig, spätestens um 4:00 Uhr, von der Nachtschichtarbeit unter Fortzahlung der Vergütung einschließlich der Nachtzuschläge freigestellt, um vor Beginn der Sitzung eine ausreichende Ruhezeit zu haben. Zwischen dem Arbeitsende um 4:00 Uhr und dem Sitzungsbeginn um 13:30 Uhr lagen mithin 9 1/2 Stunden. Die Fahrtstrecke zwischen der klägerischen Wohnung und der Betriebsstätte beträgt nach dem Routenplaner von Falk 42,6 km. Der Kläger benötigt mithin schätzungsweise anderthalb Stunden für die Hin- und Rückfahrt. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine weitere Stunde veranschlagt, verbleibt dem Kläger eine reine Ruhens- bzw. Schlafenszeit von sieben Stunden. Hierbei handelt es sich um eine angemessene Ruhezeit, um sich für die anstehende - allenfalls zweistündige - Betriebsratssitzung zu regenerieren, sodass keinesfalls von einem unbilligen "Freizeitopfer" gesprochen werden kann (vgl. ArbG Lübeck, Urt. v. 07.12.1999 - 6 Ca 2589/99 -, zit. n. Juris; ArbG Koblenz, Urt. v. 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 -, AiB 1989, 79). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut die Gelegenheit hatte, sich bis zum Beginn der Nachtschicht (22:00 Uhr) auszuruhen. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden nach § 5 Abs. 1 ArbZG berufen. Denn Betriebsratsarbeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (BAG, Urt. v. 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 -, AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). ..."

BAG – 1 AZR 376/74 (BetrVG)

Ein BR-Mitglied, das aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit BR-Arbeit durchführen muss, hat nach § 37 Abs. 3 nur Anspruch auf Arbeitsbefreiung, die der tatsächlich für die BR-Tätigkeit aufgewandten Zeit entspricht. Die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte BR-Tätigkeit gilt nicht als zusätzliche Arbeitszeit, die entsprechend den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Vorschriften wie Mehrarbeit anzusehen wäre.

BAG vom 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 (BB 1977 S. 1601; DB 1977 S. 2101)

Mehr hier: http://www.betriebsrat.com/index.php?purl=/showquestion.html&qid=30916&Site=BR-Forum&Menue=&PHPSESSID=4867cd61b144a5c80e58b5732b9a4df2

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Laffo

11.02.2010 um 17:32 Uhr

Das von 'erwin' angeführte LAG SH-Urteil ist ja noch "nett".Wir dürfen uns am ebenfalls angeführten "Lübecker Urteil" anlehnen.... Zitat: ArbG Lübeck, Urteil vom 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99, AuA 2001, 94; DB 2000, 2074; NZA-RR 2000, 427-428: "...Im Hinblick auf die um 11.00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzungen war es dem Kläger im vorliegenden Fall unzumutbar, die komplette Nachtschicht von 22.00 bis 06.00 Uhr zu arbeiten. Nach Auffassung der Kammer durfte er die Arbeit jeweils um 03.00 Uhr einstellen, um hinreichend ausgeruht an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Eine Unterbrechung bereits um 01.30 Uhr war nicht notwendig. Dabei übersieht die Kammer nicht, daß der Kläger in der Zeit der Unterbrechung eine Stunde für die Fahrten von und zum Betrieb benötigt, schlafen und sonstige Verrichtungen erledigen muß. Selbst wenn man für Waschen und Essen eine Stunde veranschlagt, verbleiben bei einer Beendigung der Arbeit um 03.00 Uhr noch sechs Stunden als reine Ruhenszeit. Das ist mehr, als das Arbeitsgericht Koblenz in einem vergleichbaren Fall (vgl. Urteil vom 03.05.1988 - 5 Ca 1196/87 - AiB 1989, 79) einem Betriebsratsmitglied zugebilligt hat (Unterbrechung der Schicht um 04.15 Uhr bei Sitzungsbeginn 10.00 Uhr) und reicht aus, um sich für eine allenfalls 4stündige Betriebsratssitzung auszuruhen. Der von der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Lübeck mit Urteil vom 04.06.1999 (4 Ca 417/99) zugebilligten Ruhenszeit von 7,5 Stunden bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht. Denn es ist zu berücksichtigen, daß die Beanspruchung durch eine 4stündige Betriebsratssitzung nicht vergleichbar ist mit der durch eine vollschichtige berufliche Tätigkeit. Überdies hatte der Kläger nach der Betriebsratssitzung erneut Gelegenheit, sich auszuruhen. Das Arbeitszeitgesetz erzwingt keine andere Betrachtung. Denn Betriebsratstätigkeit ist arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeit und damit nicht als Arbeitszeit zu bewerten (vgl. BAG Urteil vom 19.07.1977 - 1 AZR 376/74 - AP-Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972). Gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG war der Kläger demnach ohne Minderung seines Arbeitsentgelts im Hinblick auf die um 11.00 Uhr beginnende Betriebsratssitzung ab 03.00 Uhr von der Nachschicht zu befreien. ..."

Vielleicht solltet ihr 8 Std. Sitzungen abhalten..

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Dielöwin

15.02.2010 um 14:10 Uhr

@erwin undLaffo , sorry daß ich mich erst jetzt melde aber war seitdem nicht in der Firma. Vielen Dank für eure Antworten hat mir sehr weitergeholfen und auch die Richtung in die ich ebenfalls gedacht habe.

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