Erstellt am 11.02.2010 um 09:29 Uhr von braker
Hallo kevin,
steht das BR für Betriebsrat?
Bist du in der Gewerkschaft, besteht für den Betrieb Tarifbindung?
Woher kommt die 38,5 Stundenwoch3?
Erstellt am 11.02.2010 um 09:39 Uhr von kriegsrat
wenn es einen tarifvertrag gäbe, käme § 4 tarifvertragsgesetz zum zuge
der besagt, wenn der AG tarifgebunden ist und der AN gewerkschaftsmitglied, dann wären schlechtere bedingungen als im tarifvertrag festgelegt in einem einzelvertrag unwirksam
auch bei einem allgemeinverbindlichen TV bzw. wenn die anwendung des TV im arbeitsvertrag entweder komplett oder zumindest in bezug auf die arbeitszeiten vereinbart wäre, hättest du anspruch auf die bedingungen dieses TV
ansonsten gilt halt das, was im AV vereinbart wurde
Erstellt am 11.02.2010 um 14:36 Uhr von Pappnase
Wenn es einen gültigen Tarifvertrag gibt, darf im AV nichts schlechter als im TV geregelt sein. Gibt es keinen, gilt was im AV vereinbart ist - Pech gehabt; neu verhandeln.
Erstellt am 12.02.2010 um 08:37 Uhr von brkevin
@Pappnase
Könntet man bei der Arbeitsgericht die Arbeitsvertrag anpechten?
Unsere Firma ist seit 1999 von der Arbeitsgebersverband ausgetreten.
Gruß
BRkevin
Erstellt am 12.02.2010 um 08:47 Uhr von braker
@ Kevin
Man hat nur einen Anspruch auf den Tarifvertrag, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber an diesen gebunden sind.
1. AN ist in der Gewerkschaft und AG ist im Arbeitgeberverband
2. Es steht im Arbeitsvertrag, dass es eine Tarifbindung gibt.
3. Der Tarifvertrag ist für allgemeingültig erklärt.
Sollte keiner dieser drei Vorrausstetzungen vorhanden sein, hast du keinen Anspruch darauf!