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Beauftragung eines Sachverständigen bzw. Anwalts

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SabineG
Nov 2016 bearbeitet

Wir benötigen eine Auskunft, wann und wie man einen Anwalt oder Sachverständigen für die Klärung rechtlicher Fragen (in dem Fall die Prüfung einer Betriebsvereinbarung zu einer Software zur Personaldatenverarbeitung sowie die dazugehörende Technik auf Basis von SharePoint) beauftragen kann, da wir unterschiedlicher Meinung sind. Einige meinen, es ginge nur im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens bzw. arbeitsgerichtlichen Klageverfahrens, andere meinen, es ginge in Absprache mit dem Arbeitgeber und wenn der hauseigene Sachverstand nichts mehr hergibt.... Darüber kann man aber unterschiedlicher Meinung sein, jedenfalls brauchen wir einen externen Sachverstand für diese sehr umfangreiche BV und sehr komplexe Technik.

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Community-Antworten (2)

P
Pjöööng

11.04.2014 um 15:56 Uhr

Zitat (SabineG): "in dem Fall die Prüfung einer Betriebsvereinbarung zu einer Software zur Personaldatenverarbeitung sowie die dazugehörende Technik auf Basis von SharePoint"

Also eine bereits existente BV bei deren Anwendung jatzt Dinge zu klären sind?

Grundsätzlich muss man unterscheiden zwischen § 40 BetrVG, dies wäre der Anwalt der einen in einem Gerichtverfahren vertritt oder in schwierigen Rechtsfragen berät und § 80 (3) der den Sachverständigen regelt.

Hier geht es vermutlich um eine Sachverständigentätigkeit.

G
gironimo

11.04.2014 um 17:27 Uhr

§ 80 Abs. 3 BetrVG: (3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Und was erforderlich ist, beschließt der Betriebsrat selbst. Bei der Frage der "näheren Vereinbarung" mit dem AG, geht es in erster Linie dabei um die Kosten.

Zu der "Erfüllung der Aufgaben" gehört auch die qualifizierte Aushandlung einer BV. Dies geht nur mit dem nötigen Fachwissen. Da helfen auch die berühmten betrieblichen Auskunftspersonen nicht viel weiter. Ein IT-Experte kann zwar erklären, wie die Software tickt. In Punkto der Fragen z.B. zu den Auswirkungen hinsichtlich möglicher Verhaltens- u. Leistungskontrollen und betriebsverfassungsrechtlicher Regelungen im Sinne der AN, kann man dabei aber in der Regel keinen Sachverstand erwarten.

Daher dürfte es Euch leicht fallen, die Erforderlichkeit eines Sachverständigen für die Erstellung einer BV zu beschließen.

Bitte denkt dabei nicht in erster Linie an einen Anwalt. Der kennt zwar §§ aber selten Bits und Bytes. Es gibt eine Reihe von Sachverständige, die sich in dem Thema IT und Mitbestimmung bestens auskennen.

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