Erstellt am 11.04.2014 um 13:56 Uhr von Pjöööng
Zitat (SabineG):
"in dem Fall die Prüfung einer Betriebsvereinbarung zu einer Software zur Personaldatenverarbeitung sowie die dazugehörende Technik auf Basis von SharePoint"
Also eine bereits existente BV bei deren Anwendung jatzt Dinge zu klären sind?
Grundsätzlich muss man unterscheiden zwischen § 40 BetrVG, dies wäre der Anwalt der einen in einem Gerichtverfahren vertritt oder in schwierigen Rechtsfragen berät und § 80 (3) der den Sachverständigen regelt.
Hier geht es vermutlich um eine Sachverständigentätigkeit.
Erstellt am 11.04.2014 um 15:27 Uhr von gironimo
§ 80 Abs. 3 BetrVG: (3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Und was erforderlich ist, beschließt der Betriebsrat selbst. Bei der Frage der "näheren Vereinbarung" mit dem AG, geht es in erster Linie dabei um die Kosten.
Zu der "Erfüllung der Aufgaben" gehört auch die qualifizierte Aushandlung einer BV. Dies geht nur mit dem nötigen Fachwissen. Da helfen auch die berühmten betrieblichen Auskunftspersonen nicht viel weiter. Ein IT-Experte kann zwar erklären, wie die Software tickt. In Punkto der Fragen z.B. zu den Auswirkungen hinsichtlich möglicher Verhaltens- u. Leistungskontrollen und betriebsverfassungsrechtlicher Regelungen im Sinne der AN, kann man dabei aber in der Regel keinen Sachverstand erwarten.
Daher dürfte es Euch leicht fallen, die Erforderlichkeit eines Sachverständigen für die Erstellung einer BV zu beschließen.
Bitte denkt dabei nicht in erster Linie an einen Anwalt. Der kennt zwar §§ aber selten Bits und Bytes. Es gibt eine Reihe von Sachverständige, die sich in dem Thema IT und Mitbestimmung bestens auskennen.