Ablehnung Freistelllung junger Eltern
Hallo, ich habe eine Frage. Kann uns jemand helfen. Wir haben Junge Muttis, die im Moment zur Betreuung der Kinder zu Hause bleiben müssen, entweder komplett oder teilweise. Sie haben der Leitung mitgeteilt, dass sie den paragraphen 56 Absatz 1 IfSG in Anspruch nehmen. Dies geschah bereits Anfang Januar. Gestern wurde die Kolllegin, die komplett zu Hause ist von der Leitung informiert, dass sie rückwirkend eine Änderung des Arbeitsvertrages für Januar zu 67% bekommen soll und sich überlegen soll wann sie 1-2 Tage in der Woche arbeiten kommen kann. Dies ist ihr unmöglich. Geht das überhaupt? Die Chefin lehnt die Inanspruchnahme laut IfSG ab. Die Kollegin und auch die weiteren Kolleginnen haben uns um Hilfe gebeten.Wie können wir den Kolleginnen helfen? Kann uns jemand helfen? Wäre super. Wir sind für jeden Tipp dankbar.
Community-Antworten (3)
21.01.2021 um 19:49 Uhr
Die Änderung eines Arbeitsvertrages geht immer nur im beiderseitigem Einvernehmen. Hier solltet ihr den AN anraten nicht zu unterschreiben. Denn wenn sie die Betreuung nach § 56 Abs. 1 IfSG in Anspruch nehmen bedarf es keiner Änderung des Arbeitsvertrages. Der AG muss die 67% eh erst mal zahlen und holt sich das Geld woanders wieder. Hier sollten die AN dem AG auch mitteilen des es ihnen nicht möglich ist für einzelne Tage im Betrieb zum Arbeiten zu kommen wenn sie anderweitig keine Möglichkeit der Betreuung haben. Mal ein Link dazu. https://www.dgb.de/themen/++co++18c1da2a-69d0-11ea-ad58-52540088cada
22.01.2021 um 10:15 Uhr
Grundsätzlich: Man "bekommt" keinen neuen Arbeitsvertrag - man kann bestenfalls einen neuen aushandeln. Und wenn eine Seite die Wünsche der anderen Seite nicht will, bleibt es beim bestehenden Vertrag.
Sagt den Kolleginnen, dass sie nichts unterschreiben müssen, und zu Gesprächen mit dem AG den BR hinzuziehen sollen.
Da bin ich ganz bei Dummerhund
24.01.2021 um 00:34 Uhr
zumindest bei uns in der Gegend ist es derzeit nicht möglich Leistungen nach ISchG wegen Kinderbetreuung zu bekommen. Es gibt keine Einschränkung bei der Kindernotbetreuung und Voraussetzung für Leistungen nach ISchG ist, dass zuvor alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind und dazu gehören Homeoffice und Kindernotbetreuung.
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