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Ablehnung einer Einstellung, wenn nicht genügend Alternativen geprüft wurden?

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Anton
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Unternehmen gab es eine Stellenausschreibung für einen Fachspezialisten. Diese wurde intern und über die unternehmenseigene Homepage veröffentlicht. Mit zwei potentiellen (externen) Bewerbern wurden Vorstellungsgespräche vereinbart. Einer der beiden Bewerber zog nach telefonischer Nachfrage zur Vergütung seine Bewerbung zurück. Nach bekannt werden der Absage, haben wir als BR den GF schriftlich unsere Bedenken mitgeteilt, nicht genügend Alternativen durch eine öffentliche Ausschreibung herangezogen zu haben. Nun legt uns der GF die Einstellung des einen übrig gebliebenen Bewerbers zur Mitbestimmung vor, ohne auf unsere Bedenken zu reagieren. Nach welchem Grundsatz können wir ablehnen?

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Community-Antworten (6)

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rolfo

10.02.2010 um 11:31 Uhr

Ablehnen wegen eures Bedenkens könnt ihr sicherlich nicht. Wo die Stellenausschreibung erfiolgt ist Sache des Unternehmers, eine interne Ausschrebung ist ja auch erfolgt. Wenn ihr sonst keine Gründe anführen könnt müsst ihr zustimmen.

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ridgeback

10.02.2010 um 12:17 Uhr

Anton, wenn nach §99.2.2 BetrVG ein Widersruch nicht in Frage kommt, sehe ich keine Chance.

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paula

10.02.2010 um 12:34 Uhr

der BR macht sich hier mal wieder die Gedanken des AG....

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Anton

10.02.2010 um 12:58 Uhr

@Paula Warum machen wir uns die Gedanken? Letztendlich fällt es auf die anderen MA zurück, wenn die ausgewählte Person nicht genügend Potential für die ausgeschriebene Stelle mitbringt. Ich spreche hier als BR-Mitglied und als Teamleiter. Beim Vorstellungsgespräch war ich dabei und wurde von dem Bewerber nicht zu 100% überzeugt.

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paula

10.02.2010 um 15:39 Uhr

@Anton

"Beim Vorstellungsgespräch war ich dabei und wurde von dem Bewerber nicht zu 100% überzeugt."

Du machst Dir den Kopf des AG und hast ganz offensichtlich nicht verstanden, welche Rolle der Gesetzgeber dem BR im Einstellungsprozess zugedacht hat! Was Du hier ansprichst ist nicht Dein Job. Eure Möglichkeiten werden durch § 99 BetrVG beschrieben. Da ist eine Qualifikationskontrolle durch den BR nicht vorgesehen (und ich sage auch:zum Glück!)

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Anton

11.02.2010 um 11:25 Uhr

Danke für eure Hinweise @Paula "Da ist eine Qualifikationskontrolle durch den BR nicht vorgesehen (und ich sage auch:zum Glück!)"

Und ich sage leider, den somit ist es unserem Geschäftsführer gelungen seine Freunde und Bekannte in Positionen zu bringen oder mit Jobs zu versogen. Ein Unternehmer würde anders handeln. Übrigens meine beiden anderen BR-Mitstreiter hatten offensichtlich auch noch nicht "verstanden", welche Rolle der Gesetzgeber uns zugedacht hat. Da haben wir wohl in den Schulungen nicht richtig aufgepasst oder es gibt doch dumme Fragen.

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